Sprungmarken

Hochwasser; Festsetzung von Überschwemmungsgebieten - BayernPortal

Servicenavigation
A A A

BayernID

Ihr digitales Bürgerkonto

Zur BayernID
Position in der Bayernkarte

 

Vor Ort

Wählen Sie Ihren Ort aus

Platzsparendere Anzeige der "Vor Ort"-Auswahl

Wählen Sie Ihren Ort aus

Position in der Bayernkarte

 

Vor Ort

Wählen Sie Ihren Ort aus

Hochwasser; Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

Die Bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung ermittelt Überschwemmungsgebiete für ein 100-jährliches Hochwasserereignis, die von den Kreisverwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.

Beschreibung

Der wirksamste Weg Hochwasserschäden zu vermeiden ist, im Rahmen der Vorsorge Schadenspotentiale in überschwemmungsgefährdeten Bereichen gar nicht entstehen zu lassen. Das Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet die Länder , innerhalb von Risikogebieten oder zugeordneten Flächen mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist und die zur Hochwasserentlastung und –rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen.

In Bayern besteht an allen größeren Gewässern, den Gewässern erster und zweiter Ordnung mit einer Gesamtlänge von 9.000 km, sowie vor allem in den Siedlungsbereichen an den kleineren Gewässern, den Gewässern dritter Ordnung, die Notwendigkeit, Überschwemmungsgebiete zu ermitteln. Diese Bereiche werden durch Rechtverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt.

Fachlich bilden ein digitales Geländemodell, Vermessungsdaten sowie die Auswertung von Landnutzungsdaten und Luftbildern die Grundlage. Damit kann ein Hochwasserereignis simuliert werden, das statistisch gesehen einmal in 100 Jahren auftritt und die zugehörige Überschwemmungsfläche ermittelt werden. 

In Form von Lageplänen geben die Wasserwirtschaftsämter diese Ergebnisse an die Kreisverwaltungsbehörden zur Festsetzung.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten verschiedene Verbote. Beispielsweise dürfen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden. Ausnahmen sind nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich.

Online-Verfahren

Rechtsgrundlagen

Verwandte Themen

Stand: 12.01.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie bei "Vor Ort" einen Ort aus.

 
 

Dieses Video ist auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht. Beim Einblenden des Videos wird Ihre IP-Adresse an YouTube übermittelt.

Wenn Sie das Video ansehen möchten, klicken Sie auf Video einblenden.

Wenn Sie möchten, dass YouTube-Videos im BayernPortal künftig automatisch eingeblendet bzw. geladen werden, klicken Sie auf Videos immer einblenden.

Mehr Informationen und eine Möglichkeit das automatische Einblenden / Laden der YouTube-Videos im BayernPortal zu deaktivieren, finden Sie unter Datenschutz.