Wasserversorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung gewährleistet eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.
Beschreibung
Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Wasserabgabesatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden oder eine Beschränkung der Benutzungspflicht erhalten. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Regel in der örtlichen Wasserabgabesatzung genauer geregelt.
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Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gemeindliche Wasserabgabesatzungen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage; Normenkontrollantrag gem § 47 VwGO
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Stand: 25.11.2022
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