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Der Staat fördert die Schaffung und Erhaltung von Studentenwohnraum mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
Postfach 1502
91506 Ansbach
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München
Postfach 22 12 53
80502 München
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und die Erhaltung von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.
Gegenstände der Förderung – einschließlich der Erstmöblierung – sind:
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Erwerber. Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.
Förderfähig sind die Gesamtkosten (inkl. der Kosten für die Erstmöblierung)
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen. Es beträgt derzeit bis zu 40.000 Euro für ein Einzelzimmer. Für Eltern-Kind-Apartments oder rollstuhlgerechte Zimmer kann es bis zu 55.000 Euro betragen. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass von 4 Prozent gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.
Voraussetzung für eine Förderung ist ein dringender, nicht nur vorübergehender Bedarf an staatlich gefördertem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulort.
Wohnraum für Studierende wird nur auf Grundstücken gefördert, die verkehrsgünstig zu Hochschule liegen.
Die geförderten Wohnheimplätze dürfen während der Dauer der Belegungsbindung von 25 Jahren nur mit bedürftigen Studierenden belegt werden. Ausländische Studierende müssen angemessen berücksichtigt werden.
Der Antrag auf Förderung ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Bauvorhaben örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und leitet den Antrag (einfach) an die Bewilligungsstelle, das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr weiter.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ratenweise nach Baufortschritt und ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Das Verfahren ist kostenfrei.
Maßnahmen, die ohne die vorherige Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr begonnen wurden, werden nicht gefördert.