Hauptabfahrt und Hauptskiwanderweg; Beantragung einer Nutzungserlaubnis
Wenn Sie die Hauptabfahrten und Hauptwanderwege zur Zeit des Sportbetriebes zu anderen Zwecken als der Ausübung der Sportart, für die die Abfahrt oder der Wanderweg bestimmt ist, nutzen möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Gemeinde.
Beschreibung
Wenn Sie die Hauptabfahrten und Hauptwanderwege zur Zeit des Sportbetriebes zu anderen Zwecken als der Ausübung der Sportart, für die die Abfahrt oder der Wanderweg bestimmt ist, nutzen möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Gemeinde. Solche Erlaubnisse können nur zur Pistenpflege, der Versorgung von Einrichtungen oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden. Weitere Voraussetzung der Erlaubniserteilung ist, dass durch die beabsichtigte Nutzung keine Gefahren für die Sicherheit der Sporttreibenden entstehen.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, soweit für den Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG)zugelassen worden ist.
Wer sich zur Zeit des Sportbetriebs zu anderen Zwecken als der Ausübung der Sportart, für die die Abfahrt oder der Wanderweg bestimmt ist, ohne Erlaubnis aufhält, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Voraussetzungen
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 24 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 02.05.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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