Brandschutz von baulichen Anlagen; Vollzug der Bauvorschriften
Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Beschreibung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) und ihre Sonderbauv die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen wie z.B.
- die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV),
- die Versammlungsstättenverordnung (VStättV),
- die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) oder,
- die Verkaufsstättenverordnung (VkV) oder
- die Feuerungsverordnung (FeuV)
- enthalten Bauvorschriften, die im Falle eines Brandes
- für Personen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten ermöglichen,
- tragende Bauteile ausreichend lange vor dem Einsturz bewahren,
- die Ausbreitung des Brandes innerhalb großer Gebäude und auf andere Gebäude verhindern
sollen.
Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Stand: 01.08.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Für Sie zuständig
-
Landratsamt Lichtenfels - Sachgebiet 31 Bauen und Planungsrecht
Telefon
+49 9571 18-0
Telefax
+49 9571 18-1099
Sicheres Kontaktformular
Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.