Reise- und Transportkosten; Informationen
Description
Reise- und Transportkosten werden im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen von dem jeweiligen Leistungsträger übernommen. Dies gilt im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Teilnahme an medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, in der gesetzlichen Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Heilbehandlung und der Berufshilfe, im Rahmen der Arbeitsförderung bei der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme, in der Kriegsopferversorgung (Kriegsopfer, Hilfen für) bei Heilbehandlung, Krankenbehandlung und Kuren sowie in der Kriegsopferfürsorge, insbesondere bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ist keiner der genannten Leistungsträger zuständig, können die Kosten im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden.
Auch im Rahmen fast aller Verfahren zur Feststellung von Leistungen, z.B. Rentenverfahren, werden bei Anordnung des persönlichen Erscheinens die entstehenden Fahrkosten erstattet.
Übernommen werden die notwendigen Fahr-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Gepäcktransportkosten, ggf. auch für eine erforderliche Begleitperson (siehe auch Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen).
Die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen beschränkt sich demgegenüber auf die notwendigen Fahrkosten (ggf. auch für eine Begleitperson) für Fahrten, die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind,
- bei stationären Leistungen (bei Verlegung nur, wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen oder die Kasse zur Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus eingewilligt hat),
- zu vor- und nachstationären Behandlungen und zur ambulanten Operation im Krankenhaus und ambulanten Krankenbehandlung, wenn dadurch ein voll- oder teilstationärer Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist,
- bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch ohne nachfolgende stationäre Behandlung),
- bei medizinisch begründeten Krankentransporten und
- in ganz besonderen Ausnahmefällen Krankentransporte und Krankenfahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten (nicht jedoch für Krankentransporte) gilt die Genehmigung als erteilt für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H", bei Einstufung in die Pflegegrade 3 bei gleichzeitiger dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität (bzw. bis 31.12.2016 Einstufung in die Pflegestufe 2) und den Pflegegraden 4 und 5 oder bei vergleichbaren Beeinträchtigungen
Näheres regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Krankentransport-Richtlinie.
Zu den Fahrkosten haben Versicherte Zuzahlungen zu leisten. Diese betragen 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €. Die Zuzahlungen werden bei der Belastungsgrenze berücksichtigt.
Zur medizinischen Rehabilitation (Kuren) werden von den Krankenkassen Fahrkosten und auch andere Reisekosten (z.B. Kosten des Gepäcktransportes) übernommen), bei Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige ggf. auch die Reisekosten im Zusammenhang mit der Versorgung des pflegebedürftigen Angehörigen. Eine Eigenbeteiligung zu diesen Fahrkosten ist nicht zu leisten.
Im Bereich der Pflegeversicherung umfasst die teilstationäre Pflege auch die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
§ 60 Sozialgesetzbuch V, § 28 Sozialgesetzbuch VI; § 73 Sozialgesetzbuch IX, § 43 Sozialgesetzbuch VII, § 7 Gesetz über eine Alterssicherung der Landwirte, §§ 63, 85, 86 Sozialgesetzbuch III, §§ 24, 26 Bundesversorgungsgesetz, § 41 Sozialgesetzbuch XI; Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses - Krankentransport
Gesetzliche Krankenkassen; Renten- und Unfallversicherungsträger; Agenturen für Arbeit; Jobcenter; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle; Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 63 Sozialgesetzbuch III
- Legal bases, Bavaria-wide: § 85 Sozialgesetzbuch III
- Legal bases, Bavaria-wide: § 86 Sozialgesetzbuch III
- Legal bases, Bavaria-wide: § 60 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 28 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 43 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 7 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 24 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 26 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 41 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 73 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
- Legal bases, Bavaria-wide: Richtlinie des Gemeinsamenn Bundesausschusses - Krankentransport
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Status: 30.01.2021
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