Freiwillige Versicherung; Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Beschreibung
Auf schriftlichen Antrag können sich in der Unfallversicherung freiwillig versichern
- nicht versicherungspflichtige Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
- Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind,
- gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
- Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen und
- Personen, die ehrenamtlich für Parteien tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
§ 6 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 6 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Weiterführende Links
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Stand: 30.12.2020
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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