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Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung

Wenn Sie wegen schwerer Krankheit, einer Kur oder während eines Krankenhausaufenthalts Ihren Haushalt zeitweise nicht allein bewältigen können, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.

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Leistungsdetails

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Sie in bestimmten Fällen Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen. Sie können bei Ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen, wenn Sie zum Beispiel

  • wegen einer Krankenhausbehandlung,
  • einer medizinischen Vorsorge für Mütter oder Väter oder
  • wegen einer medizinischen Rehabilitation

zeitweise Ihren Haushalt selbst nicht weiterführen können.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn

  • in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das
    • bei Beginn der Haushaltshilfe jünger als 12 Jahre oder
    • behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine weitere Person im Haushalt lebt, die den Haushalt führen kann.

Dieser Anspruch auf Haushaltshilfe ist zeitlich nicht begrenzt.

Darüber hinaus können Sie unter bestimmen Voraussetzungen eine zeitlich begrenzte Haushaltshilfe bekommen, wenn Sie

  • sich zu Hause von einer Operation, Therapie oder einer schweren Krankheit erholen,
  • keine weitere Person im Haushalt lebt, die den Haushalt führen kann,
  • Sie nicht dauerhaft pflegebedürftig sind – dann kann die Haushaltshilfe jedoch für die Versorgung eines im Haushalt lebenden Kindes in Frage kommen

Die Haushaltshilfe unterstützt Sie für maximal 4 Wochen. Lebt ein Kind mit Behinderung bei Ihnen, das auf Hilfe angewiesen ist, beträgt Ihr Anspruch bis zu 26 Wochen.

Einige gesetzliche Krankenkassen zahlen auch eine Haushaltshilfe in anderen Fällen oder wenn Sie ältere Kinder haben. Näheres erfahren Sie in der Satzung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Sie müssen die Haushaltshilfe grundsätzlich vor der Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragen. Für den Antrag bei Ihrer Krankenkasse benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bestätigt Ihnen darin die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe und macht Angaben, in welchem Umfang und wie lange Sie die Haushaltshilfe voraussichtlich benötigen. Außerdem soll die Ärztin oder der Arzt angeben, ab wann der Unterstützungsbedarf besteht und welche krankheitsbedingten Beeinträchtigungen vorliegen.

Stimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihrem Antrag zu, vermittelt diese Ihnen eine Haushaltshilfe eines Pflegediensts oder einer vergleichbaren Organisation. Kann die Krankenkassen keine Haushaltshilfe stellen oder besteht ein Grund, davon abzusehen, können Sie die Haushaltshilfe selbst organisieren und erhalten die Kosten in angemessener Höhe erstattet. Dabei kann es jedoch regionale Unterschiede geben.

Helfen Ihnen Ihre Eltern, Geschwister oder andere nahe Verwandte im Haushalt, kann Ihre Krankenkasse diesen keine Vergütung zahlen. Sie kann jedoch Fahrtkosten und zum Teil auch Verdienstausfälle erstatten. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, wenn Sie eine Haushaltshilfe während eines Krankenhausaufenthalts, einer medizinischen Vorsorge für Mütter beziehungsweise Väter oder
wegen einer medizinischen Rehabilitation beantragen:

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie haben eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und Dauer der Haushaltshilfe erhalten.
  • In Ihrem Haushalt lebt ein Kind, das
    • bei Beginn der Haushaltshilfe jünger als 12 Jahre  oder
    • behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • In Ihrem Haushalt lebt keine weitere Person, die diesen fortführen könnte.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, nach einem Krankenhausaufenthalt oder
nach einer Operation eine Haushaltshilfe für 4 Wochen beantragen:

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie sind nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 (Hinweis: dann kann jedoch Haushaltshilfe für die Versorgung des Kindes in Frage kommen).
  • Sie haben eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und Dauer der Haushaltshilfe erhalten.
  • Es lebt keine weitere Person im Haushalt, die diesen fortführen könnte.
  • Der Anspruch verlängert sich auf bis zu 26 Wochen, wenn
    •  in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das
      • bei Beginn der Haushaltshilfe jünger als 12 Jahre oder
      • behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
         

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und Dauer einer Haushaltshilfe

Den Antrag auf Haushaltshilfe können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 

  • Füllen Sie das Antragsformular Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus und reichen es zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung zur Notwendigkeit und Dauer der Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Ihre Krankenkasse prüft Ihren Anspruch auf Haushaltshilfe und berät Sie zu passenden Anbietern. Alternativ können Sie selbst eine Haushaltshilfe auswählen, sofern diese Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist.
  • Sie beauftragen die Haushaltshilfe.
     

Die Haushaltshilfe rechnet die Kosten in der Regel direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Für jeden Tag Haushaltshilfe leisten Sie eine Zuzahlung, wenn Sie über 18 Jahre alt sind. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, jedoch mindestens EUR 5,00 und höchstens EUR 10,00 pro Tag.

Die gesetzliche Zuzahlung entfällt, wenn

  • Sie die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigen.
  • Sie von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind.
     

Sie müssen die Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse beantragen, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen. Haben Sie ohne Zustimmung Ihrer Krankenkasse selbstständig eine Haushaltshilfe beauftragt, können die Kosten nur in Ausnahmefällen erstattet werden.

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 15 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen. 
 

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Stand: 30.09.2022
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Gesundheit