Sprungmarken

Staatlich geprüfte/-r Kinderpfleger/Kinderpflegerin; Beantragung der Zulassung zur Einstufungsprüfung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik - BayernPortal

Servicenavigation
A A A

BayernID

Ihr digitales Bürgerkonto

Zur BayernID
Position in der Bayernkarte

Mein Ort: 87480 - Weitnau Rote X-Schaltfläche zum Aufheben der Ortsauswahl

Geben Sie hier einen anderen Ort oder eine andere PLZ ein.

Platzsparendere Anzeige der "Vor Ort"-Auswahl

Mein Ort: 87480 - Weitnau

Position in der Bayernkarte

Zur "Vor Ort"-Seite:
87480 - Weitnau Rote X-Schaltfläche zum Aufheben der Ortsauswahl

Geben Sie hier einen anderen Ort oder eine andere PLZ ein.

Staatlich geprüfte/-r Kinderpfleger/Kinderpflegerin; Beantragung der Zulassung zur Einstufungsprüfung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik

Staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger können die Zulassung zur Einstufungsprüfung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik beantragen.

Beschreibung

Staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 1989/90 abgeschlossen haben und in ihrem Beruf mindestens sieben Jahre tätig waren, können auch ohne mittleren Schulabschluss in die Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen oder zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, wenn sie erfolgreich eine Einstufungsprüfung abgelegt haben.

Die Einstufungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufgabe im Fach Deutsch (Bearbeitungszeit 180 Minuten) und einer schriftlichen Aufgabe aus den Fächern Politik und Gesellschaft und Geschichte (Bearbeitungszeit 90 Minuten). Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Regierung; dabei sind die Lehrpläne für die Vorklasse der Berufsoberschule (Deutsch und Geschichte) und die Wirtschaftsschule (Politik und Gesellschaft) zugrunde zu legen.  Die Prüfung kann nur an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege abgelegt werden. Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. Oktober bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder sich der Einstufungsprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat. Die Einstufungsprüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Für die Einstufungsprüfung gelten im Übrigen die für die staatliche Abschlussprüfung an öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege für andere Bewerber geltenden Bestimmungen entsprechend.

Für die Einstufungsprüfung erscheint jährlich eine Bekanntmachung. Hier finden Sie u. a. Informationen zu Anmeldeschluss und den Prüfungsterminen.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Themen

Stand: 10.08.2022

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Für Sie zuständig

 
 

Dieses Video ist auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht. Beim Einblenden des Videos wird Ihre IP-Adresse an YouTube übermittelt.

Wenn Sie das Video ansehen möchten, klicken Sie auf Video einblenden.

Wenn Sie möchten, dass YouTube-Videos im BayernPortal künftig automatisch eingeblendet bzw. geladen werden, klicken Sie auf Videos immer einblenden.

Mehr Informationen und eine Möglichkeit das automatische Einblenden / Laden der YouTube-Videos im BayernPortal zu deaktivieren, finden Sie unter Datenschutz.