Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Zuschusses für den Personalaufwand
Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Für den notwendigen Personalaufwand werden pauschalierte Zuschüsse gewährt.
Beschreibung
Zweck
Durch die staatlichen Zuschüsse sollen private Träger bei der Finanzierung des Personalaufwands unterstützt werden.
Gegenstand
Privaten Grundschulen und Mittelschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden Leistungen für den Personalaufwand gewährt
Die Schulträger erhalten für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschalierte Zuschüsse. Leistungen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 BaySchFG werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 65 v. H. der Leistungen. Die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte ist nur bei staatlich anerkannten Grundschulen und Mittelschulen möglich. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG werden die Lehrerwochenstunden des zugeordneten staatlichen Personals von den förderfähigen Lehrerwochenstunden in Abzug gebracht. Eine Schule mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern sind von der Leistungsgewährung ausgeschlossen, Art. 31 Abs. 6 Satz 4 BaySchFG.
Förderempfänger
Antragsberechtigt sind Schulträger von privaten Ersatzschulen.
Voraussetzungen
Unter anderem:
- Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG)
- Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
- Sicherstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG (vgl. Art. 29 Abs. 3 BaySchFG)
Verfahrensablauf
Die Abwicklung der pauschalierten Leistungen für den notwendigen Personalaufwand erfolgt zentral durch das Bayerische Landesamt für Schule.
Besondere Hinweise
Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Der Antrag für die Genehmigung ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen (weitere Hinweise siehe unter "Verwandte Themen"). Falls Sie beabsichtigen eine Schule zu gründen bzw. eine staatliche Förderung zu beantragen, bitten wir frühestmöglich die örtlich zuständige Regierung zu kontaktieren, um Fehler oder Mängel bei der Antragsstellung zu vermeiden.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: unter anderem: Nachweis der Gemeinnützigkeit (wird vom zuständigen Finanzamt bescheinigt)
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Genehmigungsbescheid der örtlich zuständigen Regierung
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: ggf. weitere Unterlagen
Formulare
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Formular, bayernweit:
Antrag auf pauschale Zuschüsse für den Personal- und Schulaufwand [Dateiformat: pdf]
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Antrag auf pauschale Zuschüsse für den Personal- und Schulaufwand an privaten Grund- und Haupt-/Mittelschulen gemäß Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 31 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
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Stand: 10.05.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Schule
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