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Straßenbau; Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren sind besondere förmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bau oder die Änderung von Straßen. Zuständig für die Durchführung sind die Regierungen.

Beschreibung

Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Straßenbau darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde.

Das gilt insbesondere für den Bau und die wesentliche Änderung von

  • Bundesautobahnen
  • Bundesstraßen
  • Staatsstraßen
  • Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen von besonderer Bedeutung
  • Landesstraßen, für die Art. 37 BayStrWG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt
  • Landesstraßen mit Auswirkungen auf Betriebsbereiche nach der „Seveso-III-Richtlinie“ (Richtlinie 2012/18/EU).

Das Planfeststellungsverfahren ist das Baugenehmigungsverfahren für Straßen.

Am 1. Juni 2022 ist eine Änderung des BayStrWG in Kraft getreten, mit der den Landkreisen, Städten und Gemeinden ermöglicht wird, für den Bau und die wesentliche Änderung von Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen ohne besondere Bedeutung, sowie von selbständigen Radwegen außerhalb der geschlossenen Ortslagen ein Planfeststellungsverfahren (fakultatives Planfeststellungsverfahren) zu beantragen.

Für die Durchführung straßen­recht­licher Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Planfeststellungsbehörde) wird auf Antrag einer Straßenbaubehörde (Autobahn GmbH des Bundes, Staatliches Bauamt, Landkreis oder Gemeinde) tätig. Die Straßenbaubehörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben, z. B. im Rahmen von Bürgerversammlungen.

Voraussetzungen

Bau oder wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen.

Verfahrensablauf

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Hat die Straßenbaubehörde die Planunterlagen fertig gestellt, beantragt sie bei der Planfeststellungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens.

Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden.

Die Öffentlichkeit wird beteiligt:

  • Ortsübliche Bekanntmachung
    Das Bauvorhaben wird in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht (z.B. an gemeindlichen Anschlagtafeln oder in Amtsblättern) und zusätzlich regelmäßig auch im Internet veröffentlicht.
  • Öffentliche Auslegung
    Die Planunterlagen (Vorhabensbeschreibung, Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis, Lagepläne, technischen Untersuchungen) werden in den betroffenen Gemeinden 1 Monat lang zur Einsicht ausgelegt und zusätzlich regelmäßig auch im Internet veröffentlicht.
  • Einwendungsfrist
    Bis zu zwei Wochen bzw. bis zu einem Monat im Falle von Verfahren, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich, zur Niederschrift oder in qualifizierter elektronischer Form (einfache E-Mail ist nicht ausreichend) vorgebracht werden. Einwendungsbefugt ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden.

Regelmäßig wird hierauf der Vorhabenträger angehört. Er erhält Gelegenheit, die Einwendungen zu prüfen.

Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen Dritter werden in der Regel in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt. Dieser Termin wird ebenfalls frühzeitig ortsüblich bekannt gemacht und zusätzlich im Internet veröffentlicht. Der Erörterungstermin hat u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Antragsteller und u.a. denjenigen Einwendungsführern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Ferner werden die festgestellten Planunterlagen einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses für die Dauer von zwei Wochen in der betroffenen Gemeinde zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. Dies wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wird der Planfeststellungsbeschluss regelmäßig auch im Internet veröffentlicht.

Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.

Fristen

Mit dem Straßenbau darf in der Regel erst begonnen werden, wenn ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt.

Bis zu zwei Wochen bzw. einen Monat bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Klage muss innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Klageerhebung begründet werden.

Kosten

Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u.ä. Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z.B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.

Rechtsgrundlagen

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Stand: 03.02.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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