Vermessung; Beantragung einer Teilungsvermessung oder Flurstückszusammenlegung
Bei einer Teilungsvermessung werden neue Flurstücksgrenzen festgelegt. Bei einer Flurstückszusammenlegung (Verschmelzung) werden unmittelbar aneinandergrenzende Grundstücke oder Flurstücke unter Wegfall betroffener Flurstücksgrenzen zusammengelegt. Sie werden aufgrund eines Vermessungsantrags durchgeführt.
Beschreibung
Teilungsvermessung
Teilungsvermessungen sind Vermessungen, bei denen neue Flurstücksgrenzen (in der Regel Grundstücks- und Eigentumsgrenzen) festgelegt werden. Bei der Teilungsvermessung wird der neue Grenzverlauf im Einvernehmen der beteiligten Grundstückseigentümer neu festgelegt und durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Eine Teilungsvermessung führt das zuständige staatliche Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung aufgrund eines Vermessungsantrags durch.
Für eine Grundstücksteilung ist keine Genehmigung der Gemeinde mehr erforderlich. Mit der Grundstücksteilung dürfen jedoch keine den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans widersprechende Verhältnisse entstehen.
Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Gemeinde, in deren Gebiet das zu teilende Grundstück liegt.
Nach der amtlichen Teilungsvermessung erstellt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Notar zur Beurkundung des Grundstücksgeschäfts zugesandt. Anschließend trägt das Grundbuchamt die Eigentumsänderung in das Grundbuch ein.
Flurstückszusammenlegung (Verschmelzung)
Wenn Sie unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücke oder Flurstücke zusammenlegen möchten, dann können Sie die Verschmelzung beantragen. Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken, die im Vorgriff miteinander grundbuchrechtlich zur vereinigen sind, erhalten die untergehenden Flurstücke den Vermerk "fällt weg". Die betroffenen Flurstücksgrenzen fallen weg und bedeutungslos gewordene Abmarkungen können entfernt werden.
Verschmelzungen von Flurstücken, die im Zusammenhang mit einer beantragten Teilungsvermessung entstanden sind, können innerhalb einer Frist von 2 Jahren kostenfrei beantragt werden.
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderung im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Grundbuchamt zur Eintragung der Verschmelzung zugesandt.
Fristen
keine
Formulare
-
Formular, bayernweit:
Vermessungsantrag [Dateiformat: pdf]
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt, auch wenn die Gebäudeveränderung baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei ist.
Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:
- Baukosten bis 25.000 EUR: 130 EUR
- Baukosten 25.000 bis 125.000 EUR: 330 EUR
- Baukosten 125.000 bis 300.000 EUR: 650 EUR
- Baukosten 300.000 bis 500.000 EUR: 990 EUR
- Baukosten 500.000 bis 1 Mio EUR: 1.450 EUR
- Baukosten 1 Mio bis 2,5 Mio EUR: 2.100 EUR
- Baukosten 2,5 Mio bis 5 Mio EUR: 2.850 EUR
- Baukosten 5 Mio bis 50 Mio EUR je weitere angefangene 2,5 Mio EUR zusätzlich: 1.400 EUR
- Baukosten über 50 Mio EUR je weitere angefangene 2,5 Mio EUR zusätzlich: 950 EUR
Hinzu kommen ggf. die Gebühren für die Feldgeschworenen zur Ausführung der Abmarkung sowie die Kosten für das Abmarkungsmaterial.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz - AbmG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 17.08.2021
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