Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung
Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.
Description
Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften zur Sperrzeitregelung halten.
Nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (BayGastV) beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. "Putzstunde"). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängert (d.h. der jeweilige Betrieb muss früher als 5 Uhr schließen), verkürzt oder aufgehoben werden (§ 8 Abs. 1 BayGastV). Unter den gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden die Sperrzeit im Einzelfall auch für einzelne Betriebe verlängern oder ganz aufheben (§ 8 Abs. 2 BayGastV).
Die Sperrzeitregelung gilt in dieser Form seit dem 1. Januar 2005.
Prerequisites
Bei der Entscheidung, welche Sperrzeit festgesetzt wird, haben die Gemeinden in jedem Fall die Interessen der Nachbarschaft - insbesondere deren Recht auf eine ungestörte Nachtruhe - zu berücksichtigen.
Fees
Legal bases
-
Legal bases, Bavaria-wide:
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Sperrzeit
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 7 und 8 Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Bayerische Gaststättenverordnung - BayGastV)
Remedy
verwaltungsgerichtliche Klage
Related issues
Status: 09.12.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Responsible for you
-
Verwaltungsgemeinschaft Bergen
Phone
+49 (0)8662 4885-0
Fax
+49 (0)8662 4885-11
Email
Website
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.