Bußgeldbescheid; Einspruch
Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.
Beschreibung
Wenn Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde erhalten, können Sie hiergegen schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bußgeldbescheid! Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.
Ist der Sachverhalt von der Beweislage her einfach, insbesondere der Betroffene geständig, kann das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten und mit deren Einverständnis durch Beschluss entscheiden. Ansonsten bestimmt das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss auch erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit hat. Die Entscheidung ergeht nach durchgeführter Hauptverhandlung durch Urteil oder Beschluss.
Voraussetzungen
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bußgeldbescheid!
Kosten
In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße. Die Gebühren der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Einspruch - Form und Frist
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 68 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Einspruch - Zuständiges Gericht
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§§ 71 ff. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Hauptverfahren vor dem Amtsgericht
Rechtsbehelf
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde, die aber nur statthaft ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu § 79 OWiG). Gegen ein Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn ein Antrag auf deren Zulassung gestellt wird und das Beschwerdegericht sie zulässt (vgl. §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG). Über diese Rechtsmittel entscheidet das Oberlandesgericht abschließend.
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Stand: 31.05.2022
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