Infektionsschutz; Beantragung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen (Bezirks-)Regierung.
Beschreibung
Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar Krankheitserreger enthält, die allerdings nicht vermehrt werden.
Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die Möglichkeit besteht, dass potentiell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden.
Der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des IfSG verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Voraussetzungen
- die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
- sich nicht als unzuverlässig für die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
- den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
- durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Führungszeugnis
als Zuverlässigkeitsnachweis
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Sachkundenachweis
durch Vorlage beglaubigter Kopien Ihrer Ausbildungsnachweise und Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht
Formulare
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Tätigkeiten nach Infektionsschutzgesetz und Tierseuchenerregerverordnung - Genehmigungsanträge und Anzeigen
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
- Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz
- Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 49 Infektionsschutzgesetz
- Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten nach § 2 Tierseuchenerregerverordnung
- Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 6 Tierseuchenerregerverordnung
- Änderungsanzeige gemäß § 5 Tierseuchenerregerverordnung
- Änderungsanzeige gemäß § 50 Infektionsschutzgesetz
Kosten
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 12.05.2022
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