Entwässerung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung gewährleistet eine ordnungsgemäße öffentliche Abwasserentsorgung.
Description
Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den (nach dem Bayerischen Wassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten) Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Entwässerungssatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der Regel in den örtlichen Entwässerungssatzungen genauer geregelt.
Näheres zu diesem Themenbereich erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 34 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Legal bases, Bavaria-wide: Gemeindliche Entwässerungssatzungen (EWS)
Regional supplement (Responsible for editing: Stadt Beilngries)
- Legal bases, locally limited: Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Stadt Beilngries
Remedy
verwaltungsgerichtliche Klage; Normenkontrollantrag gem § 47 VwGO
Related issues
Status: 03.04.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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