Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden
Die Zuerkennung der fachlichen Eignung braucht, wer Lehrlinge in Handwerksberufen einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist.
Beschreibung
Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,
- wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
- wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.
Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 22 b Abs. 5 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 10.08.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Für Sie zuständig
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Handwerkskammer für Schwaben
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Telefax
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E-Mail
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Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.