Luftverkehr; Aufsicht
Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden (in Bayern: Luftämter).
Beschreibung
Vergleichbar wie im Straßenverkehr durch die Polizei wird durch Luftaufsichtspersonal der Luftämter die Einhaltung der luftrechtlichen Vorschriften überwacht.
An Flugplätzen mit höherem Flugbetriebsaufkommen bestehen örtliche Luftaufsichtsstellen mit dauerhaft dort stationiertem Personal. An den übrigen Fluggeländen erfolgen regelmäßige Kontrollen durch die regionale Luftaufsicht. Die dabei festgestellten Verstöße können durch die Luftämter als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 29 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Stand: 20.08.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Für Sie zuständig
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Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 25 - Luftamt Südbayern
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