Flugplatz; Beantragung einer Genehmigung zum Anlegen, bei Änderung und für den Betrieb
Die Anlegung, Änderung und der Betrieb von Flugplätzen müssen behördlich genehmigt werden.
Beschreibung
Vor Erteilung der Genehmigung eines Flugplatzes sind in einem Verwaltungsverfahren mit Bürgerbeteilung insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Belange der Raumordnung und Landesplanung;
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
- Schutz vor Fluglärm;
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- Eignung des Geländes
Voraussetzungen
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des möglichen Betreibers;
- charakterliche Unbedenklichkeit des Betreibers (bei natürlichen Personen)
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Angaben über Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Erklärung über schwebende Strafverfahren
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörden
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Angaben bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts
außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: bei natürlichen Personen: Staatsangehörigkeitsnachweis
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasserflugplätzen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug- und Flugplatzbetriebsabwicklung
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: diverse Planunterlagen und Gutachten (siehe § 51 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 38 ff Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Stand: 07.12.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Für Sie zuständig
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