Auslandsaufenthalt; Informationen zur Rentenversicherung
Beschreibung
Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland die Rente voll gezahlt; bei dauerndem Auslandsaufenthalt grundsätzlich nur soweit, als sie auf den im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten beruht.
Eine volle Rentenzahlung ist auch in die EU/EWR-Staaten und Abkommensstaaten (Sozialversicherungsabkommen) vorgesehen.
§§ 110-114 Sozialgesetzbuch VI, bilaterale Sozialversicherungsabkommen, Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009
Gesetzliche RentenversicherungsträgerRechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 110 - 114 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Bilaterale Sozialversicherungsabkommen [Dateiformat: pdf]
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [Dateiformat: pdf]
Fassung vom 01.05.2010
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Stand: 15.02.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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