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Meldung eines Lebensmittelbetriebs nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung über Lebensmittelhygiene

Lebensmittelunternehmer:innen haben nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der zuständigen Behörde die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe zu melden. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen. Bei Änderung der Daten hat unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erfolgen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Miltenberg