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Tätigkeit mit Krankheitserregern - Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG (Regierung von Schwaben)

Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringt, sie ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet, kann jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit online anzeigen. 

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben