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Meldung als Lebensmittelunternehmer nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Wenn Sie als Lebensmittelunternehmer Tätigkeiten ausführen die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrieren lassen. Sie können Ihren Betrieb als Lebensmittelunternehmer einfach und schnell an-, abmelden oder ändern. Sie erhalten dann eine Bestätigung per E-Mail.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Hof