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Bewachungsgewerbe (Erlaubnis); Beantragung

Zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen (z. B. Veranstaltungsdienst, Geld- und Werttransporte, den Personenschutz, …) benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO).

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg