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Vereinsregister; Anmeldung der Eintragung

Die Eintragung ins Vereinsregister muss beim zuständigen Registergericht angemeldet werden.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Ansbach

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Leistungsdetails

Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Er kann z.B. Verträge abschließen, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden oder Mitarbeiter einstellen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird nur der (rechtsfähige) Verein selbst berechtigt und verpflichtet, nicht seine Mitglieder. Für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die Rechtsfähigkeit stellt, beispielsweise im Hinblick auf das Haftungsrecht für den Verein, einen wichtigen Vorteil dar.

Im Vereinsregister werden bestimmte Vorgänge und Tatsachen, die sich auf den Verein beziehen, vermerkt. Einzutragen sind vor allem der Name und der Sitz des Vereins, dessen Vorstand, der Tag der Satzungserrichtung, etwaige besondere Regelungen zur Vertretung des Vereins und die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus sind alle Satzungs- und Vorstandsänderungen zum Register anzumelden.

Durch die Eintragung in das Register unterwirft sich der Verein einer begrenzten öffentlichen Kontrolle. Dies ist der Preis für die Rechtsfähigkeit, die mit der Eintragung verbunden ist. Das Gericht kann und darf Eintragungen allerdings nur in engen Grenzen überprüfen. So hat das Registergericht z.B. Satzungsbestimmungen nur auf ihre Vereinbarkeit mit zwingenden Rechtsvorschriften, nicht jedoch auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Eine wesentliche Aufgabe des Registers ist es, die für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins Außenstehenden zugänglich zu machen und dadurch die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Deshalb sind in das Register vor allem solche Umstände einzutragen, die für die Rechtsbeziehungen des Vereins mit Dritten bedeutsam sind, etwa der Vorstand und die Einzelheiten seiner Vertretungsberechtigung. Ein Dritter kann sich dem Verein gegenüber darauf berufen, dass ein im Register eingetragener Vorstand noch im Amt ist und daher rechtswirksam für den Verein gehandelt hat, es sei denn er kannte die Änderung. Vorstandsänderungen sollten deshalb immer so rasch wie möglich zum Vereinsregister angemeldet werden.

Nähere Informationen zum rechtsfähigen Verein finden Sie in den Broschüren "Der eingetragene Verein" und "Vereinsrecht – Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)", die Sie kostenlos vom Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung herunterladen können (siehe "Weiterführende Links").

Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Eine Auflistung der für die jeweiligen Amtsgerichtsbezirke zuständigen Registergerichte finden Sie unter "Vereinsregister, Einsicht" unter "Verwandte Themen".

Zu Anmeldungen zum Vereinsregister ist der Vorstand verpflichtet. Die Anmeldung muss mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirkt werden, d.h. die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift der erklärenden Person öffentlich, also im Regelfall durch einen Notar, beglaubigt werden.

Sofern Sie einen Verein im Vereinsregister anmelden möchten, benötigen Sie folgende, öffentlich beglaubigte Erklärungen:

  • eine Abschrift der von sieben Mitgliedern unterzeichneten, datierten Satzung sowie
  • eine Abschrift des Gründungsprotokolls, das die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält.

Für Eintragungen in das Vereinsregister werden Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben.

  • Vereinsregister; Einsicht
    Das Vereinsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Vereinsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.
  • Vereinswesen; Anmeldung eines Ausländervereins oder eines ausländischen Vereins
    Die Gründung, Änderung und Auflösung eines ausländischen Vereins oder eines Ausländervereins mit Sitz in Deutschland ist innerhalb von zwei Wochen bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. der zuständigen kreisfreien Gemeinde oder dem zuständigen Landratsamt anzumelden.
Stand: 22.06.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz