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Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester; Übermittlung von Informationen

Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester gewährt Versorgungsleistungen im Alter, bei Berufsunfähigkeit und an Hinterbliebene. Hierfür benötigt sie bestimmte Informationen vom neuen Mitglied.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Bayerische Versorgungskammer - Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Leistungsdetails

Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO) ist zuständig für deutsche Kulturorchester. Die VddKO bietet den Musikern der deutschen Kulturorchester im Alter, bei Berufsunfähigkeit und bei Tod einen zusätzlichen Versicherungsschutz neben der gesetzlichen Rentenversicherung.

Pflichtversichert bei der VddKO wird jeder Musiker, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei einem Kulturorchester tätig ist. Die Pflichtversicherung beginnt gleichzeitig mit dem Beschäftigungsverhältnis und endet, wenn der Musiker aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet oder trotz Fortdauer desselben keine Bezüge mehr erhält.

Zur Überprüfung der Pflichtmitgliedschaft müssen Daten an die VddKO übermittelt werden.

In Zeiten, in denen Musiker nicht abhängig beschäftigt sind, können sie sich nach vorheriger Pflichtversicherung freiwillig weiterversichern.

Für bestimmte freie Musiker besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Es besteht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einem Kulturorchester.

Die Pflichtversicherten werden durch ihre Arbeitgeber, die als Kulturorchester Mitglieder der VddKO sind, bei der VddKO über ein Mitgliederportal angemeldet.

Zu Beginn der Mitgliedschaft in der VddKO ist vom neuen Mitglied die Änderungsanzeige zur Pflichtmitgliedschaft auszufüllen und an die VddKO zu senden. Das ausgefüllte Formular (siehe unter „Formulare“) kann per Post oder elektronisch (siehe unter „Online-Verfahren“) übermittelt werden.
 

Das Mitglied erhält von der VddKO anschließend einen Mitgliedschaftsbescheid per Post.

keine

keine

wenige Tage

Widerspruch, sowie ggfs. nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht

Stand: 04.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration