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Liste der Sachverständigen; Beantragung der Eintragung durch Energiesachverständige

Architekten und Ingenieure, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bescheinigen, können die Eintragung in die Liste der Sachverständigen beantragen.

Formulare

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Leistungsdetails

In der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), der früheren Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV), ist die Anerkennung privater Sachverständiger vorgesehen, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bescheinigen. Die Anerkennung der Sachverständigen erfolgt für Architekten durch Eintragung in eine von der Bayerischen Architektenkammer zu führenden Liste. Für Ingenieure erfolgt die Anerkennung durch Eintragung in eine von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste.

Die Entscheidung über die Eintragung trifft ein bei den jeweiligen Kammern eingerichteter Eintragungsausschuss. Bei dessen Entscheidung handelt es sich um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt.

Im Hinblick auf die Bedeutung der auszuübenden Tätigkeit müssen die Sachverständigen über eine ausreichende Qualifikation verfügen, die der Eintragungsausschuss überprüft und feststellt.

Die Sachverständigen müssen weder bauvorlageberechtigt noch nachweisberechtigt im Sinne von Art. 61 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Wohnsitz bzw. eine Niederlassung in Bayern sind nicht erforderlich.

Ingenieure

Der Bewerber muss über ein abgeschlossenes Ingenieurstudium verfügen und ein im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Baukammerngesetzes (BauKaG) im Bauwesen tätiger Ingenieur sein. Im Bauwesen tätige Ingenieure sind nach dieser Vorschrift insbesondere solche Ingenieure, die in einer oder mehrerer Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind. Die Bewerber müssen über eine mindestens dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder (und) in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung verfügen.

Architekten

Der Bewerber muss zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt nach Art. 1 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG) berechtigt sein und über eine mindestens dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) verfügen.

  • Objektliste
    zum Nachweis der mindestens dreijährigen zusammenhängenden Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder für Ingenieure in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
  • Nachweis über Zahlung der Gebühren (Architekten und Ingenieure)
  • Diplom- oder Bachelor- und ggf. Masterurkunde als beglaubigte Kopie/n sowie Abschlusszeugnis als einfache Kopie
  • ergänzend zur Objektliste drei Projektbeschreibungen mit näheren Angaben zu den wesentlichen Grundlagen und Ergebnissen der jeweiligen Nachweise bzw. Bewertungen, zu Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Objekts
  • Führungszeugnis (Ingenieure, falls noch nicht Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau)
    Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein

  • Architekten: 120 EUR
  • Ingenieure: 200 EUR für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau; 360 EUR für Nichtmitglieder

Keine

Verwaltungsgerichtliche Klage

  • Architektenliste; Beantragung der Eintragung
    Sie dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" in Bayern nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.
Stand: 25.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie