Logo Bayernportal

Waffen; Anzeige des Erwerbs einer erlaubnispflichtigen Waffe

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

Für Sie zuständig

Landratsamt Bamberg

Landratsamt Bamberg
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Sicheres Kontaktformular Wenn Sie schutzwürdige Nachrichten an uns senden wollen, empfehlen wir, das sichere Kontaktformular zu benutzen.

Hausanschrift

Ludwigstr. 23
96052 Bamberg

Postanschrift

96045 Bamberg

Telefon

+49 951 85-0

Leistungsdetails

Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine vorherige behördliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein). Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen (siehe auch „Verwandte Themen“).

Sobald Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben, Ihre Waffe jemandem überlassen oder Ihre Waffe durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils bearbeiten, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

  • Beim Erwerb einer Waffe: Erwerbsberechtigung (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein)
  • Beim Überlassen einer Waffe: Erwerbsberechtigung des Empfängers

  • Waffenbesitzkarte
  • Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief
    (sofern die Waffe beim Händler erworben wird, legen Sie zum Antrag zusätzlich den Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief in Kopie bei)

Ggf. können für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte bzw. die Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte Gebühren anfallen.

Eintragung: 15,00 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe

Austragung: 10 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe

Der Erwerb oder die Überlassung sowie die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 12.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration