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Öffentliche Anschläge; Erlass einer Verordnung

Die Gemeinden können Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken, wenn dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient.

Für Sie zuständig

Gemeinde Gaißach - Öffentliche Ordnung

Leistungsdetails

Wenn Sie Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit anbringen wollen, müssen Sie beachten, ob eine Gemeinde dies auf bestimmte Flächen beschränkt hat. Art. 28 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlaubt den Gemeinden entsprechende Beschränkungen, sofern dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen eine solche gemeindliche Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Beseitigung des Anschlages zu verlangen.

Welchen Inhalt der Anschlag hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Wirtschaftliche Werbung – sofern sie nicht schon als (ortsfeste) Werbeanlage von der Bayerischen Bauordnung erfasst wird – kann ebenso darunter fallen wie politische Werbung oder private Mitteilungen.

Ob Ihre Gemeinde eine entsprechende Verordnung erlassen hat und welche Beschränkungen sie enthält, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.

Bitte beachten Sie auch, dass je nach Art, Größe und Ort des Anschlages unter Umständen besondere Einschränkungen greifen können. Dies gilt insbesondere für

  • Ortsfeste Anlagen zur Wirtschaftswerbung, die unter Umständen baugenehmigungspflichtig sind,
  • Plakatständer im Verkehrsraum, die den Fahrverkehr nicht behindern dürfen und unter Umständen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfen,
  • Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können und daher dort unzulässig sind, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können,
  • Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die unzulässig ist,
  • Anschläge, die an oder in der Nähe eines Baudenkmals errichtet werden sollen und deshalb unter Umständen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
  • Anschläge, die in naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten, z. B. Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten oder Naturparke, angebracht werden sollen und daher unter Umständen untersagt sind.

Ergänzung: Gemeinde Gaißach

Die Gemeinde Gaißach hat für das Plakatieren keine gesonderte Verordnung erlassen. Unter Rücksichtnahme auf den dörflichen Charakter des Ortes ist die Gemeinde darauf bedacht die Aufstellung von Plakatständern grundsätzlich auf örtliche Veranstaltungen zu beschränken.

Ergänzung: Gemeinde Gaißach

  • Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners (mit Tel., Fax, E-mail)
  • Mitteilung über den Aufstellungszeitraum von …..bis ….
  • nähere Informationen über Veranstaltung (Flyer, www-Adresse, Presseartikel)
  • Beschreibung / Zusendung eines Plakatmusters (Größe, Abbildung)
  • Mitteilung wie viel Plakate (max 5), wo aufgestellt werden sollen
  • Abstimmung der Aufstellung mit den Grundstückseigentümern
  • nach Anbringung der Plakate, Information der Gemeinde wo und wie viele Plakate aufgestellt wurden
  • Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern
  • Werbeträger dürfen nicht reflektieren
  • Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere bzgl. Wind- und Schneelast genügen
  • der Boden darf durch das Aufstellen nicht beschädigt werden, es dürfen keine Löcher gegraben werden
  • Werbeträger dürfen nicht an Pfosten befestigt werden, die Verkehrszeichen, Straßenschilder oder sonstige öffentliche Informationsschilder tragen
  • durch die Befestigung von Werbeträger dürfen keine Schäden entstehen Befestigungsmaterial muss spurenfrei entfernt werden
  • Unansehnliche oder beschädigte Werbeträger sind auszutauschen oder instand zu setzen
  • Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein
  • nach Abbau des Werbeträgers ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen
  • Werbeträger müssen unmittelbar nach der Veranstaltung, spätestens am dritten Werktag danach abgebaut sein. Zu Wahlen sind zusätzlich auch die Vorschriften der jeweiligen Wahlordnungen zu beachten.

Ergänzung: Gemeinde Gaißach

ggf. bei kostenpflichtiger Entfernung von Plakaten durch die Gemeinde

ggf. Bußgeld bei Zuwiederhandlung

Ergänzung: Gemeinde Gaißach

Antrag spätestens 1 Woche vor Werbebeginn

Stand: 04.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration