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Ausbildungsförderung; Beantragung für Studierende

Ihre Hochschulausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
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Studierendenwerke
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Leistungsdetails

Zweck und Gegenstand

Für ein Studium wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geleistet.

Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. langjährige Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Weitere Kriterien finden Sie unter "Voraussetzungen".

Art und Höhe

Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der Unterbringung. Die Förderung wird i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen geleistet.

Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 511 Euro (wenn Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnen 812 Euro).

Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 122 Euro.

Zuständige Stelle

Für Studierende an Hochschulen sind bei einer Inlandsausbildung in Bayern die zum Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule gehörenden Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Die Kontaktdaten des zuständigen Studierendenwerks werden Ihnen angezeigt, wenn Sie im BayernPortal unter "Mein Ort" den Ort auswählen, an dem sich die Hochschule befindet.

Gefördert wird der Besuch öffentlicher Hochschulen. Bei nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Einrichtung mit dem Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Hochschule anerkennt. Ausbildungsförderung wird nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch nimmt (Vollzeitausbildungen).

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für die Erstausbildung geleistet, unter bestimmten Umständen ist aber auch die Förderung einer weiteren Ausbildung möglich.


Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich

  • Deutsche,
  • anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedsstaaten.

Ausbildungsförderung wird i.d.R. nicht mehr geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 45. Lebensjahr vollendet hat. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, können danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang (Masterstudiengang) beginnen.

  • Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von der Art der Förderung abhängig und den jeweiligen Formblättern zu entnehmen.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Die Kontaktdaten des zuständigen Studierendenwerks werden Ihnen angezeigt, wenn Sie unter "Mein Ort" den Ort auswählen, an dem sich die Hochschule befindet.

Sofern zur Entscheidung über den Antrag noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt wurden, wird das Amt für Ausbildungsförderung mit diesem Kontakt aufnehmen und um Vorlage der fehlenden Unterlagen bitten. Andere Behörden werden grundsätzlich nicht beteiligt.

Keine

Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit den Vorlesungen tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.

Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Studienjahr) ist ein neuer Antrag erforderlich.

Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.

Bei der Bearbeitungsdauer bzw. der gesamten Durchlaufzeit zwischen Antragstellung und Erlass des Bewilligungsbescheides ist mit ca. 6 bis 8 Wochen zu rechnen.

Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt achtzehn Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere ausländische Staaten zuständig. Welches Amt über die Förderung der jeweiligen Auslandsausbildung entscheidet, kann dem Ämterverzeichnis entnommen werden, das den Erläuterungen zum Formblatt 6 beigefügt ist (siehe unter "Formulare").

(fakultatives) Widerspruchsverfahren: Wahlmöglichkeit zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung

Stand: 05.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst