Betreuung; Anordnung
Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, gibt es seit 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der Betreuung.
Beschreibung
Für das gesamte Betreuungsrecht gilt der Grundsatz, dass Eingriffe in Rechte des Betroffenen nur so weit und so lange zulässig sind, wie dies erforderlich ist. Dem Betroffenen darf daher nur für den Aufgabenkreis oder die Aufgabenkreise (z. B. Gesundheitsfürsorge, bestimmte rechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge) ein Betreuer bestellt werden, in denen er Unterstützung braucht. Nach längstens sieben Jahren muss geprüft werden, ob der Betroffene der Unterstützung durch den Betreuer noch bedarf.
Die Betreuung ist nachrangig gegenüber anderen - privaten oder öffentlichen - Hilfen. Auf die Betreuung wird vor allem dann verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren altersbedingten Geschäftsunfähigkeit jemand anderem eine Vollmacht erteilt hat ("Vollmacht zur Vorsorge"; nähere Hinweise hierzu enthält die Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie im Buchhandel erwerben oder unter "Weiterführende Links" kostenlos herunterladen können.)
Zum Betreuer soll das Betreuungsgericht möglichst eine Einzelperson bestellen, nur ausnahmsweise einen Verein oder eine Behörde. Die bestellte Person muss hierfür geeignet sein, etwa bei der Betreuung in Vermögensangelegenheiten möglichst über die entsprechende Erfahrung verfügen. Wünsche des Betroffenen für die Betreuerbestellung sind verbindlich, wenn die vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, und ihre Bestellung zum Betreuer dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so hat das Betreuungsgericht bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Durch die Erstellung einer sog. "Betreuungsverfügung" können Sie in "guten Tagen" sicherstellen, dass Ihre Wünsche bei der Bestellung eines Betreuers auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie - etwa wegen einer schweren Erkrankung - in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst für sich zu sprechen (siehe hierzu "Betreuungsverfügung" unter "Verwandte Themen").
Weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung enthält die Informationsbroschüre "Das Betreuungsrecht", die Sie unter "Weiterführende Links" kostenlos herunterladen können.
Voraussetzungen
Betroffene sind in allen Verfahren, die sich auf die Betreuung beziehen, auch dann verfahrensfähig, wenn sie geschäftsunfähig sind. Ihre Anträge und Rechtsmittel können also nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Geschäftsunfähige hätten keinen Anspruch auf Sachentscheidung.
Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht die Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. Ausnahmen sind nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Betreuer dürfen im Regelfall erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist.
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§§ 1896 bis 1908i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtliche Betreuung
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Rechtsbehelf
Beschwerde
Weiterführende Links
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Stand: 27.11.2018
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