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Nur staatlich anerkannte Prüfstellen für Messgeräte für Gas-, Wasser-, Wärme- oder Elektrizität dürfen diese Messgeräte eichen.
Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht kann privaten Unternehmen auf Antrag die Befugnis erteilen, dass sie Messgeräte für Gas, Wasser, Wärme und Elektrizität für die Versorgungswirtschaft gemäß Eichgesetz und Eichordnung eichen dürfen.
Das Unternehmen muss hierfür den Eichvorschriften entsprechende Prüfräume, Prüfstände und leitendes Prüfstellenpersonal zur Verfügung stellen und unterhalten.
Im Anerkennungsverfahren prüft das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht die Erfüllung der Anforderungen. Mit einer Anerkennungsurkunde und einer endgültigen Betriebserlaubnis sowie nach öffentlicher Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals erhält die Prüfstelle die Befugnis, Eichungen durchzuführen.
Die Prüfstelle muss über geeignete Prüfräume, anerkannte Prüfgerätschaften und sachkundiges Personal gemäß § 43 MessEV verfügen.
Die Anerkennungen der Prüfstellen, die bis zum 31.12.2014 nach der (alten) Eichordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31.12.2016 (§ 62 MessEG).
Alle Prüfstellen, die weiterhin auf diesem Gebiet tätig sein wollen, müssen eine neue Anerkennung gemäß § 42 MessEV beantragen.
Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr (z. B. im Handel), in der Medizin, im Arbeits- und Umweltschutz und bei der Polizei verwendet werden, müssen geeicht werden.