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Landstromversorgung von Wasserfahrzeugen; Beantragung einer Steuerermäßigung

Für gewerbliche Wasserfahrzeug, die im Hafen liegen und während der Liegezeit Landstrom nutzen, können Sie eine Steuerermäßigung beantragen. Die Erlaubnis erhalten Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Wenn Sie für Ihre Wasserfahrzeuge während der Hafenliegezeit Landstrom nutzen, gilt in vielen Fällen ein ermäßigter Stromsteuersatz.

Anspruch auf Stromsteuerermäßigung haben Sie, wenn Sie

  • das Wasserfahrzeug gewerblich nutzen und
  • eine entsprechende Erlaubnis des örtlich zuständigen Hauptzollamts besitzen.

Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Die Stromsteuer wird anhand der Einheit Megawattstunden (MWh) bemessen. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 EUR je Megawattstunde. Bei einer Steuerermäßigung wegen Landstromversorgung im Hafen liegender Wasserfahrzeuge reduziert sich die Steuer um 20,00 EUR. Sie beträgt dann nur noch 0,50 EUR je Megawattstunde.

  • Sie betreiben gewerbliche Schifffahrt und beziehen für Ihre Wasserfahrzeuge Landstrom
  • Sie halten die staatlichen Vorgaben für die Steuerermäßigung ein.
  • Sie führen ein Belegheft.
  • Sie führen Aufzeichnungen über die im Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Strommengen.
  • Sie zeichnen die steuerbegünstigten Zwecke für einen sachverständigen Dritten nachprüfbar auf.
  • Sie zeigen an, sofern sich an den angemeldeten Verhältnissen etwas ändern sollte.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Betriebserklärung
    • gegebenenfalls. Formular 1139“Staatliche Beihilfen“
    • Registerauszug des Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, in dem Ihr Unternehmen eingetragen ist
    • gegebenenfalls Erklärung über die Bestellung einer oder eines Beauftragten

Den Antrag auf Steuerermäßigung für Landstromversorgung können Sie schriftlich oder online beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Schriftlicher Antrag

  • Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort das Formular „Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen" (Formular 1457) auf. Sie können das Formular direkt am Computer ausfüllen.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und fügen Sie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Unterschreiben Sie das ausgefüllte Formular und reichen Sie es bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. 
  • Sie erhalten den Bescheid mit der Einzelerlaubnis oder eine Ablehnung.
  • Im Falle einer Einzelerlaubnis wird Ihnen ein Erlaubnisschein ausgestellt, der zeigt, dass Sie berechtig sind, den Strom zum ermäßigten Steuersatz zu beziehen.

Online-Antrag

  • Rufen Sie den Online-Dienst des deutschen Zolls unter www.zoll-portal.de auf
  • Um eine Stromsteuerermäßigung über das Zollportal zu beantragen, müssen Sie sich einmalige registrieren. Für die Registrierung und alle Anmeldungen benötigen Sie einen Identitätsnachweis via ELSTER oder Online-Ausweisfunktion mit Personalausweis.
  • Sind Sie registriert, wählen Sie das Formular „Energie- und Stromsteuer (Weitere Anträge)“, füllen es aus und fügen gegebenenfalls noch Unterlagen hinzu.
  • Senden Sie den Antrag ab. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. 
  • Sie erhalten eine Nachricht, dass Sie den Bescheid mit der Einzelerlaubnis oder eine Ablehnung im Zoll-Portal abrufen können.
  • Im Falle einer Einzelerlaubnis wird Ihnen ein Erlaubnisschein ausgestellt, der zeigt, dass Sie berechtig sind, den Strom zum ermäßigten Steuersatz zu beziehen.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Es gibt keine Fristen.

1 bis 182 Tage

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht
  • Gegen den Bescheid des Hauptzollamtes kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt und im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht geführt werden. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand. 
Stand: 05.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen