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Zoll; Beantragung einer präferenzrechtlichen Vereinfachung

Wenn Sie als Unternehmen selbst den Ursprung einer Exportware nachweisen wollen, müssen Sie dafür einmalig einen Antrag stellen. Zudem gibt es ein vereinfachtes Verfahren, um Vormaterialien mit oder ohne Ursprung zusammen zu lagern.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt Augsburg

Hausanschrift

Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg

Postanschrift

Postfach 101765

86007 Augsburg

Telefon

+49 821 5012-0

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Ermächtigter Ausführer (EA) und registrierter Ausführer (REX):

Eine Präferenz ist eine zollrechtliche Vorzugbehandlung. Das heißt, dass Zölle im Warenverkehr geringer sind oder vollständig wegfallen. Für welche Waren sowie Länder oder Ländergruppen es solche Präferenzen gibt, regeln die Präferenzabkommen der Europäischen Union (EU).

Ein Beispiel: Ihr Unternehmen möchte eine Ware im Rahmen eines Präferenzabkommens aus der EU in die Schweiz ausführen. Damit Ihre Ware bei der Einfuhr in die Schweiz die zollrechtliche Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen kann, muss der Einführer ein entsprechendes Nachweisdokument vorlegen. Dieses Nachweisdokument, dass diese Ware die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, stellen Sie als Ausführer Ihrem Handelspartner in der Schweiz zur Verfügung.

Die Details können von Abkommen zu Abkommen unterschiedlich sein. Doch in der Regel zielen die Vorgaben auf den Ursprung der Ware ab. Beispielsweise kann es also erforderlich sein, dass Ihr Unternehmen belegt, dass eine Ware vollständig in der EU hergestellt oder dort ausreichend bearbeitet wurde.

Dazu dient ein Präferenznachweis. Diesen stellt regulär die zuständige Zollstelle oder eine zugelassene Behörde aus. In der Regel ist eine Vereinfachung dieses Vorgangs möglich. Andere Präferenzabkommen sehen nur die Ausfertigung eines Präferenznachweises durch den Ausführer ohne eine Beteiligung einer Behörde vor.

Ermächtigte Ausführer (EA) dürfen, sofern dies im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist:

  • Präferenznachweise bezüglich des Ursprungs einer Ware selbst ausfertigen. Der Wert der Ware ist dabei nicht beschränkt.
  • vorausbehandelte Bescheinigungen im Warenverkehr mit der Türkei (A.TR.) ausfertigen.

Wenn Sie diese Vorteile als ermächtigter Ausführer nutzen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Als ermächtigter Ausführer müssen Sie durch Ihre innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ihre ausgefertigten Präferenznachweise den Vorgaben entsprechen.

Dazu dient eine Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO), die Sie dem Hauptzollamt zusammen mit dem Antrag vorlegen müssen. Die AuO enthält unter anderem folgende Angaben:

  • gesamtverantwortliche Person
  • verantwortliche Person für Präferenznachweise
  • Tätigkeiten des Unternehmens: Handel, Herstellung oder beides
  • Vorgehen zur Prüfung des Ursprungs von Waren
  • Vorgehen zur Archivierung der Präferenznachweise und zugehöriger Unterlagen.

Registrierte Ausführer (REX) dürfen, sofern dieses Verfahren im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist:

  • Präferenznachweise bezüglich des Ursprungs einer Ware selbst ausfertigen. Der Wert der Ware ist dabei nicht beschränkt,

Um den Status eines registrierten Ausführers zu erlangen, müssen Sie einen Antrag auf Registrierung stellen. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.

Buchmäßige Trennung:

Bei der Herstellung eines Ursprungserzeugnisses der EU sind festgelegte Regeln zu erfüllen. Nur so ist die hergestellte Ware eine Ursprungsware. Dabei muss immer eindeutig nachweisbar sein, welche Vormaterialien bei der Herstellung verwendet worden sind. Vormaterialien, die selbst bereits Ursprungswaren der EU sind, müssen getrennt von den übrigen Vormaterialien gelagert werden. Einige Präferenzabkommen der EU sehen aber eine Ausnahme vor.

Ein Beispiel: Ihr Unternehmen stellt Waren aus Kunststoffgranulat her. In vielen Fällen darf dabei aber nur eine bestimmte Höchstmenge des eingesetzten Kunststoffgranulats ein Vormaterial ohne Ursprung in der EU sein, also beispielsweise aus China importiert worden sein. Lagern Sie Kunststoffgranulat ohne Ursprung in der EU und Kunststoffgranulat mit Ursprung in der EU in einem gemeinsamen Lagertank, dann ist nicht nachweisbar, welches Granulat bei der Herstellung verwendet worden ist. Der jeweilige Anteil der Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft in der EU könnte nur theoretisch über das Warenwirtschaftssystem ermittelt werden. Dies ist aber nur bei der Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung zulässig.

Bei Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung ist eine gemeinsame Lagerung bei rein buchmäßig getrennter Erfassung bestimmter Vormaterialien möglich.

Wenn Sie diese Vorteile nutzen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen Sie darlegen, wie Sie die buchmäßige Trennung so dokumentieren und überwachen, dass eine unrechtmäßige Bestätigung der Ursprungseigenschaft ausgeschlossen ist.

Als antragsstellende Person müssen Sie im Besitz einer gültigen EORI-Nummer sein.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Ermächtigter Ausführer:

    • aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung und
    • Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO)
      • Informationen zur Erstellung der AuO finden sie im "Merkblatt ermächtigter Ausführer" der Generalzolldirektion

    Registrierter Ausführer:

    • keine

    Buchmäßige Trennung:

    • aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung und
    • Nachweis der Bestandsaufzeichnung. Dieser kann im Antragsverfahren nachgereicht werden.

Ermächtigter Ausführer:

Sie können den Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA) online im Zoll-Portal stellen:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
  • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
  • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen.
  • Für den Antrag benötigen Sie zudem eine gültige EORI-Nummer. Es handelt sich um den Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Die EORI-Nummer können Sie im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" beantragen.
  • Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" aus.
  • Wählen Sie anschließend das Formular 0448a "Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer" (EA) aus.
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus, fügen Sie die erforderlichen Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
  • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags mit Vorgangsnummer können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
  • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid zum Formular 0448a "Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer" (EA) digital abrufen.

In Einzelfällen können Sie den Antrag auch schriftlich per Post einreichen:

  • Verwenden Sie das FMS-Formular "Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)" (Formular 0448a)
    • Sie können das Formular elektronisch ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Formular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
  • Sie erhalten eine schriftliche Antwort Ihres Hauptzollamtes.

Hinweise:

  • Es empfiehlt sich, Ihr zuständiges Hauptzollamt vor der Antragstellung zu kontaktieren. In einem Gespräch kann es Ihre betrieblichen Abläufe bewerten und gegebenenfalls Anpassungen erörtern.
  • In der Regel ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn Sie die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahren, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so müssen Sie im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abstimmen.
  • Im Einzelfall kann eine Überprüfung Ihrer Betriebsstätten erforderlich sein.

Registrierter Ausführer:

Sie können den Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX) online im Zoll-Portal stellen:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
  • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
  • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen
  • Für den Antrag benötigen Sie zudem eine gültige EORI-Nummer. Es handelt sich um den Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Die EORI-Nummer können Sie im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" beantragen.
  • Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" aus.
  • Wählen Sie anschließend das Formular 0442 "Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer" (REX) aus.
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus und senden Sie den Antrag ab.
  • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags mit Vorgangsnummer können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
  • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid zum Formular 0442 "Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer" (REX) digital abrufen.

In Einzelfällen können Sie den Antrag auch schriftlich per Post einreichen per Post stellen:

  • Verwenden Sie dazu das FMS-Formular "Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)" (Formular 0442)
    • Sie können das Formular elektronisch ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Formular an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
  • Sie erhalten eine schriftliche Antwort Ihres Hauptzollamtes.

Hinweis:

  • In der Regel ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn Sie die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahren, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so müssen Sie im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abstimmen.

Buchmäßige Trennung:

Sie können den Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT) online im Zoll-Portal stellen.

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
  • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
  • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen
  • Für den Antrag benötigen Sie zudem eine gültige EORI-Nummer. Es handelt sich um den Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Die EORI-Nummer können Sie im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" beantragen.
  • Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" aus.
  • Wählen Sie das Formular 0441a "Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung" (bT) aus.
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus, fügen Sie die erforderlichen Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
  • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags mit Vorgangsnummer können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
  • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid zum Formular 0441a "Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung" (bT) digital abrufen.

In Einzelfällen können Sie den Antrag auch schriftlich per Post einreichen:

  • Verwenden Sie das Formular "Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)" (Formular 0441a)
    • Sie können das Formular elektronisch ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Formular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
  • Sie erhalten eine schriftliche Antwort Ihres Hauptzollamtes.

Hinweise:

  • Es empfiehlt sich, Ihr zuständiges Hauptzollamt vor der Antragstellung zu kontaktieren. In einem Gespräch kann es Ihre betrieblichen Abläufe bewerten und gegebenenfalls Anpassungen erörtern.
  • In der Regel ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn Sie die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahren, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so müssen Sie im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abstimmen.
  • Im Einzelfall kann eine Überprüfung Ihrer Betriebsstätten erforderlich sein.

Es fallen keine Kosten an.

Es gibt keine Frist.

Frist für die Zollbehörde für die Entscheidung, ob Ihr Antrag angenommen werden kann. (30 Tage)

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • finanzgerichtliche Klage

Stand: 15.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen