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Wasserschutzgebiet; Festsetzung

Zum Schutz der öffentlichen Wassergewinnung (Brunnen, Quellen) werden Wasserschutzgebiete ausgewiesen und von der Kreisverwaltungsbehörde per Verordnung festgesetzt.

Für Sie zuständig

Landratsamt Haßberge - FB 34 Wasserrecht u. Naturschutz

Leistungsdetails

Wasserschutzgebiete garantieren nicht nur einwandfreies Trinkwasser. Sie schützen auch die Umwelt und dienen letztlich dem Verbraucherschutz. In Bayern basiert der vorsorgende Trinkwasserschutz auf einem Konzept aus mehreren aufeinander aufbauenden Komponenten (sogenannter „Bayerischer Weg“). Das Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage wird nach den Empfindlichkeiten in drei Risikobereiche differenziert. Es werden nur die besonders empfindlichen Teile des Einzugsgebiets ordnungsrechtlich als Wasserschutzgebiet ausgewiesen, das restliche Einzugsgebiet kann über die Instrumente der Regionalplanung (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung), durch ein gezieltes Einzugsgebietsmanagement der Wasserversorgungsunternehmen (WVU), z.B. durch freiwillige Kooperationen mit Landwirten, und den konsequenten Vollzug des allgemeinen Grundwasserschutzes abgedeckt werden. Bei entsprechend hoher Empfindlichkeit (wie z. B. im Karst) wird jedoch durchaus das gesamte Einzugsgebiet vom WSG erfasst. Damit lassen sich die Wasserschutzgebiete und die Betroffenheit privater Grundstücksflächen auf das zwingend notwendige Maß beschränken. Der Anteil der bislang bayernweit ca. 3.100 ausgewiesenen Schutzgebiete beträgt daher nur rund 5 % der Landesfläche.

Wasserschutzgebiete bestehen i.d.R. aus drei Schutzzonen:

  • Zone I (Fassungsbereich): 

    Der Fassungsbereich schützt die Brunnen und Quellen und ihre unmittelbare Umgebung vor jeder Art von Verunreinigung. Diese Fläche wird deshalb eingezäunt und ist in der Regel Eigentum des Wasserversorgers. Nur ausgewählte Personen haben Zutritt.

  • Zone II (engere Schutzzone): 

    Diese Zone stellt vor allem den Schutz vor Verunreinigungen durch Krankheitserreger sicher. Deshalb dürfen hier auf keinen Fall Abwasser und Gülle in den Boden sickern. Zone II muss so groß bemessen sein, dass das Grundwasser von ihrer Außengrenze bis zu den Brunnen 50 Tage im Untergrund unterwegs ist, denn so lange dauert es, bis es von Krankheitserregern ausreichend gereinigt ist.

  • Zone III (weitere Schutzzone), fallweise untergliedert in Zone IIIA und Zone IIIB: 

    Die Zone orientiert sich am Einzugsgebiet. Sie soll Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen, beispielsweise nach Unfällen mit Chemikalien im weiteren Umfeld der Wassergewinnungsanlagen bieten. Außerdem sorgt sie dafür, dass nach Unfällen ausreichend Zeit für Gegenmaßnahmenbleibt. Bei großen Wasserschutzgebieten kann die „Weitere Schutzzone“ in eine Schutzzone III A und III B aufgeteilt sein – mit unterschiedlichen Verboten und Auflagen. Mit der „Weiteren Schutzzone“ ist in der Regel nicht das gesamte Einzugsgebiet abgedeckt.

Die Größe der Schutzzonen ergibt sich individuell aus den örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten. Besondere Vorsorge für den Trinkwasserschutz leisten in Bayern nicht nur die Wasserschutzgebiete, sondern auch wasserwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie ein verantwortungsbewusstes Einzugsgebietsmanagement durch die Wasserversorgungsunternehmen. Damit lassen sich die Wasserschutzgebiete und die Betroffenheit privater Grundstücksflächen auf das zwingend notwendige Maß beschränken (der "bayerische Weg"). Der Anteil der bislang bayernweit ca. 3.100 ausgewiesenen Schutzgebiete beträgt daher nur rund 4,9 % der Landesfläche.

Stand: 07.06.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz