Berufsförderung für Menschen mit Behinderung, Fortbildung
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen mit Behinderung (Menschen mit Behinderung, Hilfen für) sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens durch den Arbeitgeber bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern. Sie kann vom Inklusionsamt gefördert werden, wenn Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines sonstigen Trägers von Rehabilitationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen.
§§ 64 ff. Sozialgesetzbuch III
Agenturen für Arbeit, für Leistungen jedoch nur, sofern kein anderer Rehabilitationsträger (z.B. gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Zentrum Bayern Familie und Soziales) zuständig ist.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 64 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Rechtsbehelf
arbeitsgerichtliche Klage
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Stand: 13.11.2018
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Für Sie zuständig
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