Sozialleistungen; Antragstellung
Beschreibung
Anträge auf Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs sind grundsätzlich beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden aber auch von allen anderen Leistungsträgern sowie von allen Gemeinden entgegengenommen. Personen, die sich im Ausland aufhalten, können Anträge auch bei den dortigen amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland stellen.
Ist ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik im Ausland gestellt worden, muss er von diesen unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden. Der Antrag gilt, wenn die Sozialleistung von einer Antragstellung abhängt, als in dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer Gemeinde, einer Auslandsvertretung oder einem Leistungsträger eingegangen ist. Der Eingang bei einer anderen Stelle oder Behörde hat diese Wirkung in der Regel nicht.
§§ 16, 17, 18-29 Sozialgesetzbuch I
Die Leistungsträger sind:
Die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung, die Agenturen für Arbeit und sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen, die bei den Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen, die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, z.B. Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Deutsche Rentenversicherung Schwaben), die Sozialversicherung der Landwirte, Gartenbau und Forsten, das Zentrum Bayern Familie und Soziales, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Jugendämter und Landesjugendämter, die Bezirke, die Gesundheitsämter.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 16 Sozialgesetzbuch I (SGB I)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 17 Sozialgesetzbuch I (SGB I)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 18 - 29 Sozialgesetzbuch I (SGB I)
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Stand: 03.12.2018
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