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Bezirksschornsteinfeger/-in; Bewerbung um eine Bestellung

Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens.

Online-Verfahren & Formulare

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Ergänzung: Regierung von Oberfranken

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Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 22 - Energiewirtschaft, Preisprüfung, Gewerbe und Beschäftigung

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Leistungsdetails

Ab dem 01.01.2013 gelten für die Auswahl und die Bestellung zur/zum sog. "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in" die §§ 9, 9a und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Danach müssen Sie an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn Sie sich um einen Bezirk bewerben wollen.

Die Ausschreibungen frei werdender Bezirke werden auf den Internetseiten der zuständigen Regierungen veröffentlicht. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden erfolgt nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Hierfür gilt ein bayernweit einheitliches Bewertungsformular (siehe "Formulare").

Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die ausgeschriebenen Bezirke ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet ist.

Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfeger-handwerks besitzen, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten und die gesundheitliche Eignung inne haben. Bewerbende, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder -meister erforderlich sind, verfügen.

  • schriftliche Bewerbung
    (die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten der Bewerberin / des Bewerbers enthält)
  • tabellarischer Lebenslauf
    (mit genauen Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang)
  • Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen
  • Unterlagen und Bescheinigungen in beglaubigter Übersetzung nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
    (wenn die Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde)
  • Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
  • Weiterhin wird auf den Anforderungstext mit Hinweisen, eine Mustererklärung zu den persönlichen Voraussetzungen und eine Musterbestätigung für ehrenamtlichen aktiven Dienst bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder Werkfeuerwehr hingewiesen.
    (siehe unter „Formulare“)

Die Gebühr für die Bestellung zur/zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in beträgt 250 Euro.

Die Einsendefrist eines ausgeschriebenen Bezirks ist in der Ausschreibung enthalten.

  • Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Aufhebung der Bestellung

    Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger können einen Antrag auf Aufhebung ihrer Bestellung stellen.

  • Kaminkehrerwesen; Informationen

    Die Aufgaben der Kaminkehrer reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der immissionsschutzrechtlichen Abgaswerte.

  • Schornsteinfegerarbeiten; Meldung bei Nichtveranlassung

    Werden die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet diese/r dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

Stand: 06.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration