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Jugendgerichtshilfe; Mitwirkung in Jugendstrafverfahren

Die Jugendgerichtshilfe begleitet Jugendliche (14 bis 17 Jahre), deren Eltern und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) im Jugendstrafverfahren.

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Abt. Sozialdienst

Leistungsdetails

Die Jugendgerichtshilfe, die von den Jugendämtern (Kreisjugendämter, Stadtjugendämter) im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt wird, nimmt eine wichtige Aufgabe im Jugendstrafverfahren wahr.

Sie bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor den Jugendgerichten zur Geltung. Durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt der jungen Beschuldigten und Vorschläge für die zu ergreifenden Maßnahmen unterstützt die Jugendgerichtshilfe Gericht und Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus hat sie den Auftrag, die Erziehung und Wiedereingliederung der jungen Straftäter durch Betreuung und Fürsorge, aber auch durch Überwachung ihres Lebenswandels zu fördern.

Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet die Jugendgerichtshilfe gegebenenfalls mit anderen beteiligten Stellen (Bewährungshelfer, Untersuchungshaftanstalt, Jugendstrafanstalt) zusammen.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Die Jugendhilfe im Strafverfahren begleitet Jugendliche und junge Volljährige, die noch nicht 21 Jahre alt sind, während des gesamten Strafverfahrens. Sie bringt die erzieherischen, sozialen und sonstigen in Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Jugendstrafverfahren zur Geltung und prüft frühzeitig, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.

Die Einleitung eines Strafverfahrens führt oft zu Verunsicherung und löst viele Fragen bei Jugendlichen, Heranwachsenden und deren Eltern aus. In dieser Situation versucht die Jugendhilfe im Strafverfahren zu helfen. Sie ist Anlaufstelle, sobald einem Jugendlichen (14 – 17 Jahre) oder Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) eine Straftat vorgeworfen wird. Die Jugendhilfe im Strafverfahren erklärt den Ablauf des Verfahrens, weist auf mögliche Folgen hin und versucht gemeinsam mit den jungen Menschen Lösungen zu erarbeiten.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren

  • ist erste Anlaufstelle "wenn's passiert ist".
  • erfüllt die gesetzliche Aufgabe des Jugendamtes in Strafverfahren gegen Jugendliche (14 – 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 – 20 Jahre) mitzuwirken (gemäß § 52 SGB VIII, § 38 JGG)
  • erhält immer eine Mitteilung, wenn einem Jugendlichen oder einem Heranwachsenden eine Straftat vorgeworfen wird
  • bietet Beratung für junge Menschen und deren Eltern an
  • begleitet junge Menschen vor, während und nach einem Strafverfahren
  • betreut junge Menschen in Untersuchungshaft und in Strafhaft
  • bespricht mit dem jungen Menschen die Lebenssituation und Zukunftsperspektiven
  • vermittelt bei Bedarf weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote
  • informiert über den Ablauf eines Strafverfahrens
  • klärt über die möglichen Folgen des Strafverfahrens auf
  • begleitet in der Hauptverhandlung
  • erstellt einen Bericht für die Staatsanwaltschaft und dem Gericht zur Lebenssituation
  • unterbreitet der Staatsanwaltschaft und dem Gericht einen Vorschlag zu pädagogischen Maßnahmen
  • organisiert und begleitet die vom Gericht angeordneten Weisungen und Auflagen

  • Jugendgerichtshilfe; Inanspruchnahme

    In Deutschland beginnt die strafrechtliche Verantwortlichkeit („Strafmündigkeit“) mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Wenn junge Menschen straffällig werden, kann die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden.

Stand: 15.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz