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Umsatzsteuer bei Erwerb eines neuen Fahrzeugs im EU-Ausland; Abgabe einer Erklärung duch Diplomaten

Wenn Sie als angehörige Person einer ausländischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land gekauft und dieses in Deutschland einführen, müssen Sie im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung deutsche Umsatzsteuer entrichten.

Für Sie zuständig

Bundeszentralamt für Steuern

Hausanschrift

An der Küppe 1
53225 Bonn

Postanschrift

An der Küppe 1

53225 Bonn

Telefon

+49 228 406-0

Webseite

www.bzst.bund.de

Leistungsdetails

Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU gekauft haben und Sie Angehöriger

  • einer ausländischen Mission oder
  • einer berufskonsularischen Vertretung sind, müssen Sie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Kauf mitteilen und Umsatzsteuer bezahlen.

Die sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung müssen Sie für jedes neu gekaufte Fahrzeug separat mitteilen.  

Folgende Gruppen müssen die Fahrzeugeinzelbesteuerung dem BZSt mitteilen:

  • Privatpersonen
  • Unternehmen, die diese Fahrzeuge nichtunternehmerisch nutzen
  • nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen

Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes neuer Fahrzeuge befreit werden.

Für die Berechnung der Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent des Kaufwertes. Berechnen Sie die Steuer nicht richtig oder geben Sie keine Steuererklärung ab, schätzt das BZSt die Steuer.

Von der Umsatzsteuer betroffen sind

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; beispielsweise PKW, LKW, Motorrad, Moped, Motorroller.
  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern.
  • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt.

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  • Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.
  • Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
  • Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.

Sie haben ein neues Fahrzeug im EU-Ausland gekauft, das Sie in Deutschland für ausländische Missionen oder berufskonsularische Vertretungen oder als deren Mitglieder nutzen möchten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ausgefüllter Vordruck für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
    • Rechnung des erworbenen Fahrzeugs
    • Zulassung des erworbenen Fahrzeugs

Für jedes gelieferte Fahrzeug müssen Sie jeweils eine gesonderte Erklärung mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruckes „010166 – Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung für Diplomaten“ abgeben.

  • Laden Sie das Formular aus dem Formularcenter herunter und füllen Sie dieses aus
  • Fügen Sie Ihrer Erklärung eine Kopie der Fahrzeugrechnung sowie eine Kopie der Zulassung bei
  • Senden Sie alle Unterlagen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Alternativ können Sie die Unterlagen auch bei Ihren Kfz-Zulassungsstellen abgeben. Diese leiten die Unterlagen an das BZSt weiter.
  • Ihre Erklärung wird geprüft und Sie erhalten einen Bescheid

Für die Mitteilung Fahrzeugeinzelbesteuerung fallen keine Kosten an. Die Einzelbesteuerung selbst wird separat berechnet.

Die Fahrzeugeinzelbesteuerung muss in der Regel spätestens am 10. Tag, nachdem die Steuer entstanden ist, eingereicht werden. Da in diesem Fall für das Fahrzeug ein diplomatisches oder konsularisches Kennzeichen notwendig ist, reicht es, die Erklärung innerhalb von 10 Tagen nach der Zulassung einzureichen.

4 bis 6 Wochen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand: 04.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen