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Immissionsschutz; Informationen zur Prüfung und Überwachung von Anlagen

Insbesondere genehmigungsbedürftige Anlagen werden regelmäßig daraufhin kontrolliert, ob sie den rechtlichen Vorschriften und dem Genehmigungsbescheid entsprechen. Daneben können sie aus besonderem Anlass überprüft werden.

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Ergänzung: Stadt Erlangen

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Anlagenüberwachung

Unabhängig von der Pflicht eines Anlagenbetreibers zur Eigenüberwachung unterliegen Errichtung und Betrieb von Anlagen der Überwachung durch die zuständigen Behörden (§§ 52 bis 52b BImSchG). Zu diesem Zweck haben die Vertreter und Beauftragten der Überwachungsbehörden das Recht zum Betreten der Anlagen, zur Vornahme von Prüfungen sowie ein Auskunftsrecht. 

Die behördliche Überwachungsintensität richtet sich dabei nach dem potentiellen Umweltrisiko, welches die jeweilige Anlage birgt. Anlagen, von denen besonders schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, werden dabei von der europäischen Industrieemissionen-Richtlinie (IE-Richtlinie) erfasst und nach § 52a Abs. 3 BImSchG besonders engmaschig überwacht (sog. IE-Anlagen).

Die Betriebe selbst haben ggf. Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte (§§ 53 bis 58d BImSchG) zu bestellen. Näheres regelt die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV).

Sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen können nach § 29a BImSchG angeordnet werden.

Verstöße gegen geltende Bestimmungen können Ordnungswidrigkeiten (§ 62 BImSchG) oder Straftaten (§§ 324 - 330d StGB) sein.

Messtechnische Überprüfungen

Diese Prüfungen sind von Messstellen durchzuführen, die gemäß § 29b BImSchG bekannt gegeben sind. Die speziellen Anforderungen an Messstellen sowie zum Bekanntgabeverfahren enthält die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV). In Bayern führt das Landesamt für Umwelt diese Bekanntgaben durch und hält darüber auch ein Verzeichnis im Internet bereit.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Überwachungsprogramm der Kreisfreien Stadt Erlangen für den Bereich Immissionsschutz

Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 und zwei Artikelverordnungen vom 02.05.2013 wurde die IE-RL mittlerweile in nationales Recht umgesetzt, u. a. durch Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Erlangen sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Erlangen liegenden Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL, im Anhang 1 der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 aufgelistet. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Mittelfranken entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet auf den Seiten der Regierung von Mittelfranken einsehbar. Die E-Anlagen im Stadtgebiet Erlangen, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind Anlage 4 zu entnehmen.

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Die Kreisfreie Stadt Erlangen ist nach Art. 4 Abs. 1 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von:

  • Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
  • erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen
  • Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von
  • weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung
  • von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
  • Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder
  • Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung, Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  • Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen sowie
  • sonstige Anlagen, für die das Landesamt für Umwelt nach Ziffer 1.4 des Überwachungsplans zuständig ist
  • im Stadtgebiet Erlangen.

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist in Anlage 2 detailliert und barrierefrei beschrieben. § 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 wiedergegebene Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des
Überwachungsprogrammes herangezogen.

Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13. bzw. 17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass
die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.

Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.

3. Nicht routinemäßige Überwachung

Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.

Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein:

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • besondere Vorkommnisse wie zum Beispiel umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
  • zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
  • Beschwerden

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:

  • unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden

4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden

Die Kreisfreie Stadt Erlangen legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.

5. Überwachungsbericht

Der Überwachungsbericht ist von der zuständigen Überwachungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung nach § 52a Abs. 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.

6. Geltungsdauer des Überwachungsprogramms

Das festgelegte Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Änderung des Überwachungsprogramms führen:

  • Neugenehmigung einer Anlage
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Änderung beim Umweltmanagementsystem
  • neue Gesetzeslage
  • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
  • besondere Vorkommnisse wie zum Beispiel umweltrelevante Störungen

7. Veröffentlichung des Überwachungsberichtes

Das Überwachungsprogramm für E-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Überwachungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Ergänzung: Stadt Erlangen

  • Überwachungsprogramm an IE-Anlagen der Stadt Erlangen

Stand: 10.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz