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Abfallwirtschaft; Informationen

Eine verantwortungsbewusste Abfallwirtschaft ist für eine nachhaltige Entwicklung von großer Bedeutung. Die Abfallentsorgung ist eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte.

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Ergänzung: Landratsamt Neu-Ulm

Für Sie zuständig

Landratsamt Neu-Ulm

Hausanschrift

Daimlerstraße 36
89264 Weißenhorn

Postanschrift

Daimlerstraße 36

89264 Weißenhorn

Leistungsdetails

Eine geordnete und verantwortungsbewusste Abfallwirtschaft ist nicht nur für den Schutz der Gesundheit und der Umwelt, sondern auch für einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen von großer Bedeutung. Dies gilt ganz besonders für das dicht besiedelte und hochindustrialisierte Deutschland. Es gilt die Reihenfolge:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwertung, einschließlich thermische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

Die Abfallentsorgung ist in Bayern eine eigenverantwortlich wahrzunehmende Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte, die sich dazu zu Zweckverbänden zusammenschließen können. Diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen für die Bürger und die Gewerbetreibenden Entsorgungssicherheit gewährleisten und nehmen damit eine wichtige Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr.

Weitere Informationen zur Entsorgung Ihrer Abfälle (Sammlung, Wertstoffhöfe, Gebühren etc.) erhalten Sie von Ihrem Landratsamt oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Ergänzung: Landratsamt Neu-Ulm

Durch die unsachgemäße Verwendung von Bauschutt und Recyclingbaustoffe im Wegebau oder im Unterbau von Gebäuden kann es zu einem unkontrollierten Eintrag von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser kommen. Deshalb hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in einem Merkblatt zusammengestellt unter welchen Voraussetzungen Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffe eingesetzt werden können. Die unzulässige Verwendung von Bauschutt und Abbruchmaterial kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wird die Umwelt durch den belasteten Bauschutt sogar erheblich geschädigt, kann dies eine Straftat sein. Zudem müssen die Materialien bei einer unzulässigen Verwendung auf Kosten des Bauherrn wieder ausgebaut werden. Die häufigsten Fragen und deren Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt: Welcher Bauschutt darf verwendet werden? 1.Recyclingbaustoffe Es sollte nur nach dem RC-Leitfaden aufbereiteter und güteüberwachter Recycling-Baustoff zum Einsatz kommen. Bitte wenden Sie sich auch vor der Verwendung des nach dem RC-Leitfaden aufbereiteten und güteüberwachten Recycling-Baustoffs vorab an uns. Durch den Einbau der Recycling-Baustoffe können Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzes berührt werden. 2.Bauschutt (z.B. aus dem Abbruch von Privathäusern) Die Verwendung von nicht zerkleinertem, unsortierten und nicht untersuchtem Bauschutt ist unzulässig. Zerkleinerter, sortierter, aber nicht gemäß dem RC-Leitfaden aufbereiteter und güteüberwachter Bauschutt darf ausnahmsweise verwendet werden, wenn Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachweisen können. Der Nachweis der Schadstofffreiheit ist nur durch chemische Analyse des Materials durch ein zugelassenes Labor möglich. Der eingesetzte Bauschutt muss für den vorgesehenen Verwendungszweck bautechnisch geeignet sein, d.h. die anerkannten Regeln der Bautechnik und im Einzelfall spezifische bautechnische Erfordernisse sind einzuhalten. Das Material muss frei von Fremdbestandteilen, wie Dachstuhlholz, Kunststoff-, Metall-, Glasteilen, von Installationsmaterial wie bleihaltigen Rohren, von Kabeln und Drähten, von Isoliermaterial, von teerhaltiger Dachpappe, von Gussasphalt und chloridhaltigem Steinholz-Estrich, von quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren, von Folien, Tapetenresten und sonstigen Baustellenabfällen oder Hausmüll sein. Was muss man beim Einbau von Bauschutt generell beachten? Unabhängig davon, ob nach dem RC-Leitfaden hergestellte Recyclingbaustoffe oder sonstiger Bauschutt zum Einsatz kommen soll, müssen nach den Vorgaben des Bayerischen Umweltministeriums folgende Anforderungen beachtet werden: Der Materialeinbau muss für die Tragfähigkeit der Wegebenutzung für den land- bzw. forstwirtschaftlichen Verkehr erforderlich sein; die Entsorgung von Bauschutt darf nicht im Vordergrund stehen. Die Trassenbreite ist in Anlehnung an die „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ (Arbeitsblatt DWA-A 904) auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. LKW-befahrbare Waldwege (Regelfahrbahnbreite 3,0 m, Regelkronenbreite höchstens 4,5 m) sind grundsätzlich einspurig mit Ausweichen für den Gegenverkehr anzulegen. Bei Waldwegen sind aus naturschutzfachlichen Gründen die Aufhiebsbreiten so gering wie möglich zu halten. Der Weg muss durch einfaches Verdichten wieder befahrbar gemacht werden können, Gefahren durch Absackungen müssen möglichst vermieden werden. In der Regel soll keine Befestigung von Rückegassen erfolgen. Rückewege können, sofern der Untergrund nicht ausreichend tragfähig ist, im erforderlichen Umfang befestigt werden. 1.Anforderungen hinsichtlich des Gewässerschutzes Das Material muss bei offenem Einbau (d.h. ohne zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen) die Zuordnungswerte RW 1 nach dem RC-Leitfaden einhalten. Das Material darf nicht in festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten eingesetzt werden, soweit sie bereits wasserwirtschaftlich positiv beurteilt sind. Direkt im Grundwasser und Grundwasserschwankungsbereich darf ein Einsatz nicht erfolgen. In Karstgebieten ohne ausreichende, natürlich vorhandene Deckschicht darf ein Einsatz nicht erfolgen. Die Masse des verwendeten Materials pro Baumaßnahme darf maximal 5.000 m³ betragen. Bei mehrfachem Einbau mit engem räumlichem Bezug (z.B. für Rohrgräben, Hinterfüllungen, Gründungen von Bauwerken im gleichen Baugebiet) sind maximal 10.000 m³ zulässig. 2.Anforderungen hinsichtlich Landschafts- und Naturschutz sowie Erholungsnutzung Feld- und Waldwege sind landschaftsgerecht zu gestalten. Auf die besondere Eigenart der jeweiligen Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Die Trassen von Feld- und Waldwegen sind an die örtlichen Gegebenheiten möglichst anzupassen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Reststörstoffe, die trotz fachgerechter Aufbereitung im Wegebaumaterial noch vorhanden sein können, dürfen im Weg nicht sichtbar sein. Grundsätzlich ist es zur Erreichung dieser Vorgaben erforderlich, den Einsatz des Materials auf die Verwendung für Tragschichten und Untergrundverbesserungen zu beschränken und das Material nicht in Deckschichten einzusetzen. Es dürfen keine Gefahren für Wegbenutzer und Wildtiere, wie etwa spitze Kanten, Stolperstellen oder grobe Unebenheiten bestehen. Ggf. sind Nachbesserungsarbeiten durchzuführen (z.B. zusätzliches Abdecken mit natürlichen Gesteinskörnungen). Aspekte der Verkehrssicherung sind zu berücksichtigen. Eine Verfüllung von Bodenmulden darf nicht erfolgen.

  • Abfallentsorgung; Beratung
    Die Landkreise und kreisfreien Städte sind in Bayern für die Abfallentsorgung im Regelfall zuständig. Sie bieten für Bürger und Gewerbe Informationen zur Abfallentsorgung an.
  • Abfallentsorgung; Mitwirkung der Gemeinde

    Landkreise können einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung den kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die kreisangehörigen Gemeinden unterstützen den Landkreis bei der Durchführung von Verwertungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet.

  • Abfallratgeber Bayern; Informationssystem

    Die Online-Anwendung "Abfallratgeber Bayern" liefert für Privathaushalte und Unternehmen umfassende Informationen für die Handhabung und Entsorgung von Abfällen.

  • Abfallrecht; Vollzug

    Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt, die Durchführung der Abfallentsorgung den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Stand: 03.04.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz