Kindertageseinrichtungen; Zahlung der Benutzungsgebühren
Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen können Benutzungsgebühren bzw. Elternbeiträge erhoben werden.
Beschreibung
Gemeinden können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Freigemeinnützige oder sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen können Elternbeiträge festsetzen.
Die Höhe der der Benutzungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen (Elternbeiträge) variiert in Bayern. Die Gebühren können z. B. nach sozialen Aspekten gestaffelt sein. Manche Kommunen gewähren Geschwisterermäßigung oder staffeln die Elternbeiträge nach Einkommen. Die Höhe kann außerdem vom Alter des Kindes abhängig sein; sie richtet sich nach der Buchungszeit.
Zur Entlastung der Familien leistet der Staat einen Zuschuss zum Elternbeitrag in dem Kindergartenjahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht. Mit dem Zuschuss sollen Eltern von einer Beitragszahlung bis zu einer täglichen durchschnittlichen Buchung im Umfang von sechs bis sieben Stunden ganz oder teilweise befreit werden. Der Zuschuss beträgt ab 1. September 2013 100 € monatlich. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden und Landkreise im Rahmen der kindbezogenen Förderung, die den Förderbetrag zur Ermäßigung des Elternbeitrages an die Träger weiterreichen.
Hinweis: Familien mit geringem Einkommen können einen Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. -befreiung beim zuständigen Jugendamt stellen.
Für bedürftige Familie (SGB II-, SGB XII-Bezug bzw. Kinderzuschlag- und Wohngeldempfänger) werden u.a. die Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung an Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen übernommen.
Nähere Informationen über die Kindergartengebühren Ihrer Gemeinde erhalten Sie - sofern vorhanden - nach der "Lokalisierung" (Eingabe Ihres Wohnortes und/oder der Postleitzahl).
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 28 Sozialgesetzbuch II
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 34 Sozialgesetzbuch XII
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
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Stand: 25.06.2018
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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Gemeinde Lengdorf
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