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Integration von Ausländern; Informationen

Sie können sich über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, die sich rechtmäßig und dauerhaft bei uns aufhalten sowie von Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive, informieren.

Für Sie zuständig

Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet 52 - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht

Leistungsdetails

Für die Integration der rechtmäßig und dauerhaft in Bayern lebenden Ausländerinnen und Ausländer sowie von Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive in Staat, Gesellschaft, Arbeitsleben und Kultur sind verlässliche Rahmenbedingungen ebenso notwendig, wie die eigene Bereitschaft, bestehende Integrationsangebote anzunehmen und die Integration selbst zu wollen und zu unterstützen. Integration ist keine Einbahnstraße sondern gegenseitiges Geben und Nehmen. Eine echte Integration ist aber nur dann möglich, wenn die Zahl der zu Integrierenden begrenzt ist und durch eine sozialverträgliche Steuerung des Zuzugs von Ausländern die Akzeptanz der Bevölkerung gewahrt wird.

Die Integration der rechtmäßig und dauerhaft hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer sowie der Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (siehe verschiedene Aufenthaltstitel unter "Verwandte Themen") ist ein erklärtes Ziel der Bayerischen Staatsregierung.

Ohne Sprache keine Integration! Nur wer Deutsch spricht, kann sich im täglichen Leben zurechtfinden, einen Schulabschluss erwerben und am Arbeitsmarkt aktiv teilnehmen. Sprache ist der erste Schritt in die Mitte unseres Lebens. Solche wichtigen Sprachkenntnisse vermittelt der Integrationskurs.

Der allgemeine Integrationskurs beinhaltet einen Sprach- und einen Orientierungskurs. Der Sprachkurs mit 600 Stunden hat zum Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Der Orientierungskurs mit 100 Stunden dient der Orientierung in der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands und enthält schwerpunktmäßig Inhalte zur Wertevermittlung insbesondere zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Um die Kurse flexibler für die jeweilige Zielgruppe zu gestalten, können bei Bedarf spezielle Integrationskurse eingerichtet werden (z.B. bei erhöhtem Betreuungsaufwand), die dann bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Stunden im Orientierungskurs umfassen.

Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu leisten. Wer Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, kann hiervon auf Antrag befreit werden.

Nach § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben erwachsene Ausländer und Ausländerinnen, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und nicht bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, in der Regel Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus bestimmten humanitären Gründen oder als langfristiger Aufenthaltsberechtigter (EU) erhalten haben. Entsprechende Bestätigungen der Teilnahmeberechtigung erteilen die Ausländerbehörden.

Andere Ausländer und Ausländerinnen und deren Familienangehörige können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Kursplätze für eine Kursteilnahme zugelassen werden (vgl. § 44 Abs. 4 AufentG). Dies gilt auch für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind sowie für Ausländer, die im Besitz einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Abs. 5 AufenthG sind. Deutsche Staatsangehörige, die integrationsbedürftig sind (weil sie z.B. im Ausland aufgewachsen sind), können ebenfalls zum Integrationskurs zugelassen werden.

Neben dem Aspekt des FÖRDERNS von Integration ist auch der Aspekt des FORDERNS im Aufenthaltsgesetz verankert. § 44a AufenthaltG regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausländer zum Integrationskurs verpflichtet werden können, u.a. bei Fehlen einfacher Deutschkenntnisse. Wird einer solchen Verpflichtung nicht nachgekommen, sind Sanktionsmaßnahmen, wie etwa die Verhängung eines Bußgeldes, vorgesehen. Gemäß § 8 Abs.3 Satz 6 AufenthG soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, bis der Integrationskurs erfolgreich (entspricht B1 Niveau GER) abgeschlossen wurde. Ob der Ausländer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahmen am Integrationskurs verletzt, ist im Übrigen bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 3 AufenthG). Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht insofern ein Zusammenhang zwischen Aufenthaltsstatus und Integrationsfortschritt.

Neben verbesserten Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben, kann der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses den betroffenen Ausländern auch die Einbürgerung erleichtern. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) legt fest, dass in diesen Fällen ein Anspruch auf Einbürgerung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer schon nach sieben statt nach acht Jahren rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland besteht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StAG), sofern auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben sind.

Stand: 10.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration