Logo Bayernportal

Umsatzsteuerheft; Beantragung

Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt beantragen.

Für Sie zuständig

Finanzamt Ansbach Außenstelle Dinkelsbühl

Hausanschrift

Föhrenberggasse 30
91550 Dinkelsbühl

Postanschrift

Postfach 150

91542 Dinkelsbühl

Telefon

+49 9851 5737-0

Finanzamt Ansbach Außenstelle Rothenburg ob der Tauber

Hausanschrift

Mannstraße 11
91541 Rothenburg ob der Tauber

Postanschrift

Postfach 1164

91533 Rothenburg ob der Tauber

Telefon

+49 9861 706-0

Leistungsdetails

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.

  • Wohnsitz in Deutschland
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
    • Reisegewerbekarte, falls vorhanden 

Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.

Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:

  • eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder 
  • ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
  • mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
  • gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
Stand: 27.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat