Alterssicherung der Landwirte; Versicherungsfreiheit
Beschreibung
Landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige sind u. a. versicherungsfrei in der Alterssicherung der Landwirte, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, seit 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) bereits erreicht haben oder wenn sie bei Beginn der Versicherung keine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren mehr erreichen können. Sie können außerdem in bestimmten Fällen auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Das gilt insbesondere, solange sie regelmäßiges außerlandwirtschaftliches Einkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen) beziehen, das jährlich 4.800 € überschreitet, solange sie wegen der Erziehung eines Kindes (Kindererziehungszeiten), wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei) oder wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst (Wehrdienst, soziale Sicherung) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
§§ 2, 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau www.svlfg.deRechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Stand: 03.12.2018
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