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Wildhege und Bejagung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte, abweichen wollen.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 11 – Personelles Statusrecht, Ausländerrecht

Leistungsdetails

Für bestimmte Jagdreviere können zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken durch Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere über die zulässige Wilddichte zugelassen werden. Die Ausnahme darf jedoch nur erteilt werden, wenn dadurch weder eine Störung des biologischen Gleichgewichts noch eine Schädigung der Landeskultur zu befürchten ist und wenn der Revierinhaber und der Jagdberechtigte oder die Jagdgenossenschaft zugestimmt haben.

  • Die Ausnahme dient wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- oder Forschungszwecken.
  • Es kommt nicht zu einer Störung des biologischen Gleichgewichts oder einer Schädigung der Landeskultur.
  • Der Revierinhaber und der Jagdberechtigte oder die Jagdgenossenschaft haben der Ausnahme zugestimmt.

  • Nachweis des berechtigten Zwecks
  • Nachweis der Zustimmung des Revierinhabers und des Jagdberechtigten oder der Jagdgenossenschaft

Der formlose Antrag muss bei der zuständigen höheren Jagdbehörde eingereicht werden.

Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 22.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie