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Zentrale Zollabwicklung; Beantragung

Sie wollen Waren bei einer zentral zuständigen Zollstelle zu einem Zollverfahren anmelden, obwohl sich die Waren zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort befinden? Mit einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung ist das möglich.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt Augsburg

Hausanschrift

Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg

Postanschrift

Postfach 101765

86007 Augsburg

Telefon

+49 821 5012-0

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Grundsätzlich sind Waren bei der Zollstelle anzumelden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren befinden. Die zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Ihnen jedoch, eine Zollanmeldung bei einer zentral zuständigen Zollstelle abzugeben – auch wenn sich die Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung an einem anderen Ort befinden. Der in der Bewilligung festgelegte Ort der Anmeldung und der Ort der sogenannten Gestellung fallen somit auseinander. Gestellung bedeutet, der Zollstelle eine Ware bereitzustellen.
Sie können die zentrale Zollabwicklung zur Zeit für die Überführung in die folgenden Verfahren beantragen:

  • Zolllager
  • vorübergehende Verwendung
  • Endverwendung
  • aktive Veredelung
  • passive Veredelung
  • Ausfuhr
  • Wiederausfuhr

Im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung sind unter anderem zu beachten:

  • länder- und warenbezogene Einschränkungen sowie
  • umsatzsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Besonderheiten

Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend,

  • ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und
  • ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.

  • Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC). Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC)
  • Ihr Anliegen umfasst eine mitgliedstaatübergreifende Abwicklung. Das heißt, dass der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen müssen. Sofern beide Orte in Deutschland liegen, ist die Inanspruchnahme der zentralen Zollabwicklung zurzeit nicht möglich.
  • Sie sind Inhaber der Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung (SDE) beziehungsweise Anschreibung in der Buchführung (EIR).

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Zusatzblatt nationale Angaben

Den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung können Sie ausschließlich elektronisch über das Trader-Portal der Europäischen Kommission (EU-Trader-Portal) stellen:

  • Melden Sie sich beim EU-Trader-Portal an.
    • Sofern Sie noch über kein Nutzerkonto (EU-Login) für das EU-Trader-Portal verfügen, müssen Sie dieses mit dem Formular 05700 beantragen.
    • Wenn Sie noch über keine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) verfügen, müssen Sie eine solche EORI-Nummer mit dem Formular 0870a beantragen.
    • Sie finden die genannten Formulare auf der Internetseite der Zollverwaltung. Übersenden Sie die Anträge an die Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement - Dienstort Dresden.
  • Folgen Sie den Anweisungen des EU-Trader-Portals für den Antrag auf zentrale Zollabwicklung (Centralised Clearance, CCL).
  • Es ist empfehlenswert, vor der Antragstellung Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt zu kontaktieren, um offene Fragen zu dem Antrag zu klären.
  • Neben dem elektronischen Antrag ist dem zuständigen Hauptzollamt das „Zusatzblatt nationale Angaben“ unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übersenden.
  • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Bewilligung elektronisch über das EU-Trader-Portal. Die von der Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten müssen sich abstimmen. Daher kann es bis zur Erteilung der Bewilligung länger dauern als bei anderen Anträgen.
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.

Für Sie fallen keine Kosten an.

Im Antragsverfahren müssen Sie keine Fristen beachten.

Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 27.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen