Tierhaltung; Tierschutzrechtliche Anordnungen
Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz können Kreisverwaltungsbehörden Anordnungen erlassen.
Beschreibung
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass
- der Halter geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG trifft,
- Tiere dem Halter weggenommen und bis zur Verbesserung der Situation auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden,
- Tiere veräußert werden,
- Tiere auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden,
- keine Tiere oder keine Tiere einer bestimmten Art mehr gehalten oder betreut werden dürfen,
das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art von der Erlangung eines entsprechenden - Sachkundenachweises abhängig gemacht wird,
- Tierversuche eingestellt werden.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 19.09.2017
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