Kraftfahrzeug; Beantragung einer Einzelbetriebserlaubnis
Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.
Beschreibung
Für Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigungen existieren, wird - bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können - eine behördliche Genehmigung benötigt, die bestätigt, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen. Amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr und technische Dienste (z. B. TÜV, DEKRA) erstellen Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV).
Für die Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (PKW, Wohnmobile, Busse), N (LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) für das keine Typgenehmigung oder ABE vorliegt, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu beantragen.
Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Typgenehmigung oder ABE vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug, durch die die Betriebserlaubnis erloschen ist (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen, o.ä.) ein Gutachten nach § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da die Betriebserlaubnis neu erteilt werden muss.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- evtl. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
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Stand: 23.04.2018
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